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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.1998
Aktenzeichen: VII B 118/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 114 Abs. 1 Satz 2
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 114 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 135 Abs. 2
AO 1977 § 258
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das FG, welches das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Billigkeitsgründen (§ 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ansah, befand, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch nach § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausreichend glaubhaft gemacht.

Hiergegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das FG rügt und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorbringt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen, vielmehr seinen Beschluß in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Zulassung der Beschwerde gemäß § 115 Abs. 3 FGO durch den BFH nicht möglich. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO sieht hinsichtlich der Zulassung lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO vor. Hiernach entscheidet allein das FG, ob eine Zulassung der Beschwerde aus einem der dort genannten Gründe in Betracht kommt. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 VI B 149/94, BFH/NV 1995, 628, und vom 18. Juni 1996 VIII B 43/96, BFH/NV 1996, 846).

3. Soweit der Antragsteller sein Rechtsmittel darüber hinaus als eigentliche Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Zulassung der Revision oder sogar als zulassungsfreie Revision verstehen sollte, genügt der Hinweis, daß gegen Beschlüsse des FG die Revision nicht stattfindet (§ 115 Abs. 1 FGO, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Jedoch waren die Kosten nicht dem Antragsteller, sondern seinem als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten aufzuerlegen. Dieser hat trotz Aufforderung der Senatsgeschäftsstelle eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt, so daß der Senat auch unter Berücksichtigung der weiteren Aktenlage davon ausgehen mußte, daß er und nicht der Antragsteller die Einlegung des Rechtsmittels veranlaßt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 135 Rz. 4, m.w.N.).

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