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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: VII B 121/03
Rechtsgebiete: BOStB, StBerG, FGO


Vorschriften:

BOStB § 41 Abs. 2 Satz 2
StBerG § 41 Abs. 2 Satz 2
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 7
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Steuerberaterkammer).

Der Kläger war zu 50 v.H. an einer OHG beteiligt, die wiederum sämtliche Kommanditanteile einer KG innehatte. Nachdem über das Vermögen der OHG sowie der KG das Insolvenzverfahren eröffnet und sich eine Haftung des Klägers für Verbindlichkeiten der OHG in Höhe von ... € ergeben hatte, beantragte der Kläger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Seine Einzelpraxis als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hatte der Kläger zuvor auf die X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH übertragen, welche die Steuerberatungsmandate auf die Y-Steuerberatungsgesellschaft mbH (Steuerberatungs-GmbH) weiter übertrug. Der Kläger ist in beiden Gesellschaften als angestellter, nicht allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer tätig.

Die Steuerberaterkammer widerrief mit Bescheid vom ... die Bestellung des Klägers als Steuerberater und berief sich zur Begründung auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Steuerrückstände des Klägers.

Die gegen den Widerrufsbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater gegeben seien, da wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers der Eintritt des Vermögensverfalls zu vermuten sei und da eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne. An der sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ergebenden Rechtslage habe sich durch das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung (InsO) nichts geändert. Bei eröffnetem Insolvenzverfahren sei für den Regelfall davon auszugehen, dass ein Vermögensverfall vorliege und dass trotz der mit dem Insolvenzverfahren einhergehenden Verfügungsbeschränkung des Schuldners die Gefährdung von Interessen der Auftraggeber indiziert sei. Die Vorlage eines Insolvenzplans durch den Kläger bedeute keine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse, da der Insolvenzplan bisher von den Gläubigern nicht angenommen und vom Gericht nicht bestätigt worden sei. Mit einer Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan könne auch nicht gerechnet werden. Eine Gefährdung von Mandanteninteressen sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Kläger bei seiner Tätigkeit in der Steuerberatungs-GmbH Treuhandtätigkeiten und die Alleinvertretung im Tagesgeschäft untersagt seien, denn das bisherige Verhalten des Klägers biete keine Gewähr, dass er sich auch unter Druck an diese Vorgaben halte. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Umsatzsteuer im Rückstand befunden habe. Die Rückstandsanzeige des zuständigen Finanzamts (FA) vom ... weise fällige Umsatzsteuer 1998 in Höhe von ... DM sowie offene Umsatzsteuer für die Monate Mai bis November 2000 in Höhe von ... DM bis ... DM aus. Die Behauptung des Klägers, dass die Umsatzsteuer wegen zu erwartender Guthaben bei der Einkommensteuer gestundet gewesen sei, sei als widerlegt anzusehen. Hiergegen sprächen der Ausweis der Fälligkeit in der Rückstandsanzeige vom ..., die Mitteilung des FA vom selben Tag, dass keine Tilgungsvereinbarungen bestünden, sowie die laufenden Maßnahmen des FA im Erhebungsverfahren, die sich auch auf die Einkommensteuer 1994, 1999 und 2000 bezögen. Die Einkommensteuererklärung für 1998 habe der Kläger erst im Januar 2001 abgegeben. Insgesamt ergebe sich das Bild eines unzuverlässigen Steuerpflichtigen hinsichtlich sowohl der Abgabe von Steuererklärungen als auch der Zahlung festgesetzter Steuern. Ein weiterer Hinweis auf eine nicht auszuschließende Gefährdung von Auftraggeberinteressen sei auch darin zu sehen, dass der Kläger dem Insolvenzverwalter keine Auskunft über den Verbleib von ... DM gegeben habe oder nicht habe geben können, die er von Januar bis März 2001 von einem Konto abgehoben habe. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, dass er sich an den Verbleib des Geldes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erinnern könne, sei nicht auszuschließen, dass Fehlleistungen dieser Art erneut vorkämen und der Kläger die ihm auferlegten beruflichen Beschränkungen hinsichtlich Treuhandtätigkeiten und Alleinvertretung krankheitsbedingt nicht beachte. Dass der Kläger dazu neige, bestimmte Vorgaben ggf. nicht einzuhalten, ergebe sich auch aus seiner gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) untersagten Beteiligung an einer OHG.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf sämtliche in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe stützt.

Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es forderten sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), da es um das Verhältnis zwischen dem Berufsrecht des Steuerberaters und dem Insolvenzrecht gehe. Anders als noch die Konkursordnung (KO) sehe die InsO zum Zweck des Erhalts des Unternehmens die Möglichkeit vor, durch Aufstellung eines Insolvenzplans die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse anders zu regeln als vom Gesetz vorgesehen. Wenn --wie im Streitfall-- der Schuldner selbst einen solchen Insolvenzplan vorlege und der Gläubigerversammlung zur Abstimmung stelle, müsse sich diese besondere Art der Abwicklung der Insolvenz auch berufsrechtlich niederschlagen, so dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG in Fällen dieser Art keine Anwendung finden könne.

Im Streitfall lägen deshalb auch keine Umstände vor, die auf eine Gefährdung von Mandanteninteressen schließen ließen. Durch die Aufstellung des Insolvenzplans, der kurzfristig von der Gläubigerversammlung angenommen und umgesetzt werden könne, sei eine greifbare Konsolidierung der Vermögenslage eingetreten. Es sei damit zu rechnen, dass die Schuldenlast, die unerwartet entstanden sei und auch nicht etwa aus seiner privaten Lebensführung resultiere, in einem überschaubaren Zeitraum abgetragen werde. Außerdem verfüge er nicht mehr selbst über seine Vermögenswerte, sondern vielmehr der Insolvenzverwalter, und er selbst sei als Steuerberater auch nur noch im Angestelltenverhältnis tätig. Die Steuerberatungs-GmbH nehme auch keine Treuhandtätigkeiten wahr.

Zu Unrecht habe ihn das FG als einen unzuverlässigen Steuerpflichtigen angesehen. Die rückständigen Umsatzsteuerbeträge seien vom FA überwiegend gestundet gewesen. Aus Einkommensteuerveranlagungen ergäben sich außerdem verrechenbare Beträge. Das FA habe zudem schriftlich bestätigt, dass die Steuerberatungs-GmbH keine Steuerschulden habe, dass keine Beträge gestundet seien und dass sie ihren Erklärungspflichten nachkomme. Daraus folge, dass er als Geschäftsführer der Steuerberatungs-GmbH seinen steuerlichen Pflichten zuverlässig nachkomme.

Auch sei es nicht zulässig, dass das FG eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen auch in seinem Gesundheitszustand gesehen habe. In § 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG sei ein selbständiger Widerrufsgrund zu sehen, der im Verfahren nicht nachgeschoben werden könne. Außerdem seien seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen überwunden.

Ebenfalls zu Unrecht habe das FG einen Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 2 BOStB bejaht, obwohl er von der Geschäftsführung der OHG ausgeschlossen gewesen sei und somit keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet habe.

Obwohl in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vorgetragen worden sei, dass hinsichtlich rückständiger Umsatzsteuerbeträge eine Stundungsabrede mit dem FA bestanden habe, sei dieser Punkt vom FG nicht weiter aufgeklärt worden, womit das FG den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt habe. Den mit Schriftsatz vom ... gestellten Antrag, die Insolvenzakte beizuziehen, habe das FG nicht beachtet. Außerdem habe das FG auf seinen (des Klägers) Gesundheitszustand abgestellt, ohne zu dieser Frage ein medizinisches Gutachten einzuholen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil nicht schlüssig dargelegt sind, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

a) Soweit die Beschwerde sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, ob der Vermögensverfall i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nach dem In-Kraft-Treten der InsO neu zu definieren und sein Eintritt nicht zu vermuten ist, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und einen Insolvenzplan vorgelegt hat, kann offen bleiben, ob mit der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage vorliegt. Jedenfalls ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, da sie sich nur in der Weise beantworten lässt, wie es im Streitfall geschehen ist.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl I, 3836) ist die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; dabei wird der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet, wenn (u.a.) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet worden ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, die mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der KO-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02 und VII B 159/02, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).

Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG lässt keinen Zweifel, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters die Vermutung begründet, dass dieser in Vermögensverfall geraten ist, ohne dass es darauf ankommen kann, ob es der insolvent gewordene Steuerberater selbst gewesen ist, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan aufgestellt und den Gläubigern vorgelegt hat, etwas daran zu ändern, dass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und damit nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG grundsätzlich die Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls besteht.

b) Die sinngemäß von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob trotz des wegen der Insolvenz zu vermutenden Vermögensverfalls bei einem erstellten Insolvenzplan --und ggf. unter welchen Umständen-- eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen ausgeschlossen werden kann, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

Diese Frage lässt sich jedenfalls nicht in der Weise beantworten --wie es offenbar die Beschwerde meint--, dass dem Steuerberater, der im Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan erstellt und den Gläubigern vorlegt hat, die Berufszulassung zu belassen ist. Vielmehr sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Steuerberaters, die Voraussetzung für die Berufszulassung sind und von deren Vorliegen im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht ausgegangen werden kann, erst wieder hergestellt, wenn der Steuerberater mit seinen Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird. Die bloße Möglichkeit, die schlechte wirtschaftliche Situation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu beseitigen, hat nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters trotz der unbeglichenen Forderungen gegen ihn als geordnet zu betrachten wären; eine solche nur bestehende Möglichkeit der Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ist im Rahmen des Widerrufstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG unerheblich (Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02). Das Insolvenzverfahren kann zwar neben der Verwertung und Verteilung des Vermögens des Schuldners auch das Ziel haben, die Gläubiger unter Erhaltung des Unternehmens zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 InsO). Bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans (§ 235 ff. InsO) ist es aber ungewiss, ob dieses Ziel erreicht werden kann. Solange dies --wie im Streitfall vom FG festgestellt-- nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und damit von einer Widerlegung der Vermutung der fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters nicht ausgegangen werden (Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02). Ob im Fall der Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans die wirtschaftlichen Verhältnisse als nunmehr geordnet im Sinne des StBerG angesehen werden können, so dass Auftraggeberinteressen als nicht mehr gefährdet anzusehen sind, ist eine Frage, die unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu beantworten ist und die einer revisionsgerichtlichen Klärung mithin nicht zugänglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02). Im Streitfall wäre diese Frage zudem nicht klärungsfähig, da der vom Kläger erstellte Insolvenzplan unstreitig noch nicht einmal von den Gläubigern angenommen worden ist und darüber hinaus --wie das FG festgestellt hat-- mit seiner Annahme auch nicht gerechnet werden kann.

c) Nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil durch die Rechtsprechung des Senats geklärt --und verneint-- ist auch die Frage, ob die Tätigkeit des insolvent gewordenen Steuerberaters lediglich als Angestellter einer Gesellschaft ohne alleinige Vertretungsmacht sowie die Selbstbeschränkung dieser Gesellschaft, keine Treuhandtätigkeiten wahrzunehmen, die vermutete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992; vom 28. August 2003 VII B 79/02).

2. Da die mit der Beschwerde formulierten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835), wobei es auch insoweit offen bleiben kann, ob die Zulassungsvoraussetzungen dieser Vorschrift mit der Beschwerde überhaupt in schlüssiger Weise dargelegt worden sind.

3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision und erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Hierzu ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.). Auch zur Darlegung dieser Voraussetzungen ist es aber mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch angewandt oder ausgelegt hat, bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Sie erschöpft sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO und in dem Vorbringen, dass eine einheitliche Rechtsprechung erforderlich sei, um die Berufsfreiheit des Steuerberaters zu wahren und ihn vor Willkürentscheidungen des FG zu schützen. Von welcher Entscheidung das vorliegende Urteil des FG abweicht, welchen Rechtssatz es angeblich falsch angewandt hat oder weshalb --wie es die Beschwerde offenbar meint-- die Entscheidung des FG willkürlich ist, wird jedoch nicht dargelegt. Mit der Bezugnahme auf ihr übriges Vorbringen wiederholt die Beschwerde lediglich ihre Ansicht, dass das Urteil des FG zu Unrecht einen Vermögensverfall sowie eine hierdurch hervorgerufene Gefährdung von Auftraggeberinteressen angenommen habe. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist allerdings nicht schon erfüllt, wenn gegen die rechtliche und/oder tatsächliche Würdigung durch das FG Einwände erhoben werden können (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798).

4. Auch ein Verfahrensmangel wird von der Beschwerde nicht in schlüssiger Weise dargelegt.

Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages gehört u.a. der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge. Das Übergehen eines Beweisantrags kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seines Beweisantrags erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).

Der Kläger hat weder substantiiert dargelegt noch ist es aus dem Sitzungsprotokoll des FG ersichtlich, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die unterlassene Beiziehung der Insolvenzakte gerügt hat oder weshalb ihm die Erhebung einer solchen Rüge nicht möglich war. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des FG hat der fachkundige Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung lediglich vorgetragen, dass hinsichtlich der rückständigen Umsatzsteuerbeträge eine Stundungsabrede mit dem FA bestanden habe. Von Seiten des FG ist in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass es die Insolvenzakte beigezogen und teilweise Kopien gefertigt habe, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht würden. Der Klägervertreter hat danach weiterhin zur Sache verhandelt und den Klageantrag gestellt, ohne zu rügen, dass das FG seinen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag nicht zum Anlass genommen hat, die Insolvenzakte noch einmal beizuziehen.

Dass das FG --wie die Beschwerde meint-- hinsichtlich der Frage der behaupteten Stundungsabrede den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt habe, ist ebenfalls nicht erkennbar. Das FG hat sich bei seiner Beurteilung, dass hinsichtlich der rückständigen Umsatzsteuerbeträge keine Stundungsabrede mit dem FA bestanden habe, insbesondere auf die Rückstandsanzeige des FA ... sowie auf ein begleitendes Schreiben des FA vom selben Tag gestützt, welche es im Urteil eingehend gewürdigt hat. Die Beschwerde legt demgegenüber nicht dar, welche weiteren von Amts wegen zu treffenden Maßnahmen zur Sachaufklärung sich dem FG hätten aufdrängen müssen.

Ausführungen zum Gesundheitszustand des Klägers hat das FG nur gemacht, weil der Kläger selbst den Umstand, dass er --wie er vorgetragen hat-- sich an den Verbleib von ... DM, die er von einem Konto abgehoben hat, nicht mehr hat erinnern können, mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärt hat. Das FG hat trotz Zweifeln diese Behauptung gesundheitlich bedingter Gedächtnisstörungen als wahr unterstellt. Es ist deshalb nicht erkennbar, weshalb sich dem FG insoweit die Einholung eines medizinischen Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger jedenfalls nicht gestellt. Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu seiner Behauptung, dass seine früheren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nunmehr überwunden seien, hat der Kläger nicht dem FG, sondern erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegt, in dem dieses Beweismittel keine Berücksichtigung finden kann.

5. Mit dem übrigen Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). Insoweit wird von einer weiter gehenden Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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