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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: VII B 124/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
FGO § 126 Abs. 4
FGO § 116 Abs. 6
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin --eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- ist Milcherzeugerin. Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie Peter Voigt (V). Die Beschwerdeführerin lieferte die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milch an eine Molkerei. Die Molkerei meldete beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) eine Abgabe an, weil die von der Beschwerdeführerin im Milchwirtschaftsjahr 1997/1998 gelieferte Milch die ihr zugeteilte Referenzmenge überschritt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Änderung der Abgabenfestsetzung, was das HZA mit Bescheid vom 14. Januar 2000 ablehnte. Den hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2000 zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin vom Kläger und V erhobene Klage aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2003, 275 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Beschwerdeführerin.

II. 1. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist nicht befugt, wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Beschwerde einzulegen.

Zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind nur die in der Vorinstanz Beteiligten berechtigt (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Maßgebend ist insoweit die tatsächliche Beteiligung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2000 VIII B 66/00, BFH/NV 2001, 792; Senatsbeschluss vom 13. Februar 2003 VII B 215/02, BFH/NV 2003, 804, 805). Wer Beteiligter am Verfahren ist, ergibt sich grundsätzlich aus dem Rubrum des angefochtenen Urteils (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 804, 805).

Nach dem Rubrum des Urteils des FG waren der Kläger und V an dem erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Beschwerdeführerin war hingegen nicht beteiligt. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine offensichtliche Falschbezeichnung im Rubrum der Vorentscheidung. Die Klage ist vielmehr ausschließlich im Namen des Klägers und des V erhoben worden. Darauf hat schon zutreffend das FG in seinem Beschluss vom 17. April 2003 hingewiesen, mit dem es den Antrag abgelehnt hat, das Rubrum des angefochtenen Urteils zu berichtigen. Aus den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers und des V im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen ist überdies nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anstelle des Klägers und des V Klägerin sein sollte.

2. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Eine Zulassung der Revision kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die vom Kläger erhobene Klage vom FG im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.

Das FG hätte die Klage zwar als unzulässig und nicht als unbegründet abweisen müssen. Der hierin liegende Verfahrensmangel (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 40/98, BFHE 188, 523, 526, BStBl II 1999, 563, 565) zwingt den Senat indes nicht, das angefochtene Urteil, soweit es den Kläger betrifft, nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 oder § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 16. August 2001 V B 51/01, BFHE 196, 16, 18, BStBl II 2001, 767, 768; vom 28. August 2001 X B 61/01, BFH/NV 2002, 347, 348). Denn das Urteil des FG erweist sich im Entscheidungsausspruch aus anderen als den vom FG angenommenen Gründen als richtig, so dass die Revision nach § 126 Abs. 4 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist, nicht zuzulassen ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1988 I R 67/84, BFHE 154, 5, 6, BStBl II 1988, 927; vom 13. November 1997 V R 62/96, BFH/NV 1998, 606, 607). Denn der Kläger ist nicht klagebefugt, weil er nicht geltend machen kann, durch den an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid des HZA vom 14. Januar 2000 in der Gestalt der gleichfalls ihr gegenüber ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2000 in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Eine GbR kann Milcherzeugerin und damit auch Schuldnerin der wegen einer Überschreitung der ihr zugeteilten Referenzmenge entstandenen Abgabe sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2000 VII B 214/99, BFH/NV 2000, 1002, 1004). Richtet sich --wie im Streitfall-- ein Abgabenbescheid gegen eine GbR als Schuldnerin, so ist nur diese klagebefugt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1999 VII B 202/98, BFH/NV 1999, 1107, 1108; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2001 V B 54/01, BFH/NV 2002, 370, 371).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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