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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: VII B 124/07
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids erhebliche Steuerrückstände gehabt habe, die das Finanzamt vergeblich versucht habe beizutreiben. Der Kläger habe weder dargelegt noch sei es erkennbar, wie und in welchem konkreten Zeitraum er die Verbindlichkeiten zurückführen wolle. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe die schlechte Vermögenssituation fortbestanden und es sei der Vermögensverfall überdies zu vermuten, weil in der Zwischenzeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei, zumal er seinen eigenen steuerlichen Pflichten nicht nachkomme.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, da sie nicht einmal eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet, geschweige denn Ausführungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit macht.

Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die im FG-Urteil aufgeführten Verbindlichkeiten deutlich zu hoch seien, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369). Soweit darüber hinaus behauptet wird, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse mittlerweile durch Veräußerung einer Immobilie verbessert hätten, handelt es sich um im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässiges neues Tatsachenvorbringen.

Dass das FG --wie die Beschwerde vorträgt-- auf den fehlenden Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung abgestellt habe, obwohl der Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer mit dem Vermögensverfall begründet worden sei, trifft nicht zu. Das FG hat die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG geprüft und bejaht. Es hat lediglich bei der Frage des sog. Entlastungsbeweises, ob durch den Vermögensverfall ausnahmsweise Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, seine Entscheidung (u.a.) darauf gestützt, dass es der Kläger in der Vergangenheit mehrfach zu Unterbrechungen seines Versicherungsschutzes habe kommen lassen und dass er sich deshalb als unzuverlässig in eigenen beruflichen Angelegenheiten erwiesen habe. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats.

Die Beantwortung der Frage, ob dem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater der sog. Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls. Wenn der Kläger im Streitfall die diesbezüglichen Ausführungen des FG für unzutreffend hält und meint, nicht erkennen zu können, dass Interessen seiner Mandanten gefährdet seien, stellt er der vom FG vorgenommenen Tatsachenwürdigung seine eigene Würdigung entgegen, legt aber keinen Grund für die Zulassung der Revision dar.

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