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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: VII B 126/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit mehreren abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Kläger habe weder seine Vermögensverhältnisse in ausreichender Weise offengelegt, noch sämtliche gegen ihn erhobenen Forderungen bezeichnet und im Einzelnen dargelegt, wie er diese Forderungen zu erfüllen gedenke. Allein seine Aussage, bestimmte Verbindlichkeiten durch kleine Raten tilgen zu wollen bzw. nunmehr mit der Tilgung zu beginnen, reiche nicht aus. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei, zumal er sich in eigenen steuerlichen Angelegenheiten als unzuverlässig erwiesen, insbesondere Umsatz- und Lohnsteuer nicht abgeführt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, weshalb der Kläger, der als Steuerberater insoweit über ausreichend Sachkunde verfügen müsste, meint, er hätte vom FG darauf hingewiesen werden müssen, dass er seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend darlegen sowie angeben muss, welche Vereinbarungen er mit den Gläubigern zur Begleichung der Schulden getroffen hat. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist der Vermögensverfall zu vermuten, wenn der Steuerberater --wie der Kläger-- in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Es liegt daher auf der Hand und ergibt sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741; vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401), dass es dem betroffenen Steuerberater obliegt, diese Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass seine Vermögensverhältnisse tatsächlich geordnet sind.

Im Übrigen ist der Kläger von Seiten des FG unter Bestimmung einer Ausschlussfrist und Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats aufgefordert worden, "seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche Verbindlichkeiten aufzustellen und darzulegen, wie er diese zu begleichen gedenke". Der Kläger musste daher davon ausgehen, dass das Gericht die geforderten Angaben für entscheidungserheblich hielt, dass es entsprechendes Vorbringen im Hinblick auf die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls bewerten würde und dass die entsprechende Würdigung durch das FG in Anbetracht der völlig unzulänglichen Angaben, die er mit seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2008 gemacht hatte, nicht zu seinen Gunsten ausgehen werde. Einer nochmaligen Aufforderung des Gerichts, die Angaben nachzubessern, bedurfte es --anders als die Beschwerde meint-- nicht.

Jedenfalls fehlt es an jeglichem --für die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels erforderlichen-- Vorbringen der Beschwerde dazu, was der Kläger konkret zur Widerlegung des zu vermutenden Vermögensverfalls noch vorgetragen hätte, wenn der für notwendig gehaltene richterliche Hinweis gegeben worden wäre.

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