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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.09.1998
Aktenzeichen: VII B 135/98
Rechtsgebiete: FGO, VwZG, ZPO, ZG, TabStG, UStG


Vorschriften:

FGO § 129 Abs. 1
FGO § 54 Abs. 1
FGO § 53 Abs. 2
FGO § 142
VwZG § 5 Abs. 2
ZPO § 114
ZG § 57 Abs. 2
TabStG § 10
UStG § 21 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das beklagte Hauptzollamt (HZA) hat den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) durch Steuerbescheid vom 6. Juli 1995 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 1997 für Eingangsabgaben in Anspruch genommen, die auf vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Zigaretten ruhen. Anläßlich von Ermittlungen der Zollfahndung wurden die betreffenden unverzollten und unversteuerten Zigaretten zum Teil im PKW und zum anderen Teil bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung in der Wohnung des Antragstellers festgestellt. In dem Steuerbescheid ging das HZA ebenso wie das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Beschluß davon aus, daß der Antragsteller die Zigaretten in dem Wissen, daß es sich dabei um Zollgut handele, übernommen habe. Mit der gegen die Verwaltungsentscheidungen erhobenen Klage hat der Antragsteller gleichzeitig die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozeßbevollmächtigten beantragt. Das FG hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie innerhalb der durch § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen eingelegt worden ist.

Die Frist beginnt gemäß § 54 Abs. 1 FGO mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die am 7. April 1998 erfolgt ist. Die Entscheidung ist der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Auf dem an das FG zurückgesandten Empfangsbekenntnis befindet sich zwar ein Eingangsstempel der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten mit Datum vom 6. April 1998. Dies ist aber nicht das entscheidende Datum, an dem die Entscheidung zugestellt worden ist. Denn die Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG wird erst wirksam, wenn der Adressat von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und auf Grund dieser Kenntnis den Willen bekundet, die Zustellung entgegenzunehmen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. September 1969 VI R 247/66, BFHE 97, 57, BStBl II 1970, 31; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 53 FGO Rz. 23). Dies ist aber erst am 7. April 1998 geschehen, wie die Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers auf dem dafür in dem Empfangsbekenntnis vorgesehenen Raum mit ihrer Unterschrift bescheinigt hat. Dies ergibt sich auch aus ihrer diesbezüglich abgegebenen eidesstattlichen Versicherung.

Die am 21. April 1998 beim FG eingegangene Beschwerde ist damit innerhalb der bis zum 21. April 1998 laufenden zweiwöchigen Beschwerdefrist beim FG eingegangen und damit fristgemäß eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, weil das FG den Antrag auf Bewilligung von PKH unter Bezug auf seinen ausführlich begründeten Beschluß vom ..., mit dem es schon die Aussetzung der Vollziehung des gegen den Antragsteller ergangenen Steuerbescheids abgelehnt hatte, mit Recht zurückgewiesen hat.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung, daß der Beteiligte die Kosten der Prozeßführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um den Anspruch auf PKH zu begründen. Schon wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann die beantragte PKH nicht bewilligt werden. Da die beabsichtigte Rechtsverteidigung bei der insoweit im PKH-Verfahren nur erforderlichen und gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat, kann die beantragte PKH nicht bewilligt werden; es ist in diesem Fall nicht erforderlich zu prüfen, ob etwa die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH erfüllt sind.

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß das FG nach summarischer Prüfung der sich aus den Akten ergebenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, der Antragsteller habe unverzollte und unversteuerte Zigaretten übernommen und habe gewußt oder hätte wissen müssen, daß es sich dabei um Zollgut handelte. Selbst wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Zigaretten gewesen sein sollte, schließt dies nicht aus, daß der Antragsteller die Zigaretten übernommen hat und damit Besitzer der Zigaretten war. Denn Besitzer in diesem Sinne ist auch der Fremdbesitzer, der die Waren für einen anderen in seiner Wohnung verwahrt (Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 113/73, BFHE 120, 314). Der Antragsteller ist deshalb nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 (ZollschuldVO) des Rates vom 13. Juli 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. 201/15) i.V.m. Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 (ZollschuldnerVO) des Rates vom 18. April 1988 (ABlEG Nr. L 102/5) und i.V.m. § 57 Abs. 2 des Zollgesetzes weiterer Zollschuldner geworden. In sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften ist er darüber hinaus auch hinsichtlich der auf den Zigaretten ruhenden Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer weiterer Abgabenschuldner geworden (§ 10 des Tabaksteuergesetzes, § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes). Die mit der Beschwerde insoweit gegen die Entscheidung des FG erhobenen Bedenken des Antragstellers, mit denen er in Zweifel ziehen will, an den Zigaretten Besitz gehabt zu haben, sind unsubstantiiert und deshalb nicht geeignet, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu begründen.



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