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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: VII B 136/04
Rechtsgebiete: AO 1977, BGB


Vorschriften:

AO 1977 § 37 Abs. 2
BGB § 426 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte erreichen, dass die Einkommensteuervorauszahlungen für 2000 ihm nicht nur neben seiner damaligen Ehefrau zur Hälfte, sondern in voller Höhe zugerechnet werden.

Der Kläger ist mit seiner damaligen Ehefrau bis zum Veranlagungszeitraum 1999 zusammen veranlagt worden. Im Februar 2001 haben sich die Eheleute getrennt und im Jahre 2002 die Ehe auflösen lassen. Aufgrund ihrer Steuererklärung vom Juni 2002 sind sie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für das Jahr 2000 zur Einkommensteuer getrennt veranlagt worden. Die in 2000 und --aufgrund eines Stundungsantrages-- 2001 geleisteten Vorauszahlungen wurden zunächst dem Kläger gutgeschrieben. Später hat das FA jedoch in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid die Hälfte der Vorauszahlungen dem Kläger, die andere Hälfte seiner früheren Ehefrau gutgebracht. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stehe eine Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen demjenigen zu, auf dessen Schuld die Vorauszahlungen für das FA erkennbar hätten geleistet werden sollen. Bei einer Gesamtschuld von Eheleuten sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass beider Gesamtschuld getilgt werden solle. Ein abweichender Tilgungswille des Klägers sei für das FA im Zeitpunkt der Zahlungseingänge nicht erkennbar gewesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.

II. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach der bereits in dem angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) kann ein Ehegatte, der --wie im Streitfall-- Zahlungen auf eine gegen ihn und seine Ehefrau als Gesamtschuldner festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungsschuld geleistet hat, deren Erstattung nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nur dann in voller Höhe bzw. in der nach Verrechnung mit einer gegen ihn festgesetzten Einkommensteuerschuld in der verbleibenden Höhe verlangen, wenn im Zeitpunkt des Zahlungseinganges für das FA sein Wille erkennbar war, mit den Vorauszahlungen nur seine eigene Schuld zu tilgen und nicht zugleich auch die seiner Ehefrau; anderenfalls sind die geleisteten Vorauszahlungen im Zweifel nach Kopfteilen auf die Eheleute aufzuteilen und entsprechend zu verrechnen bzw. zu erstatten. Diese Rechtsprechung, die der Senat mehrfach, zuletzt in seinem Beschluss vom 15. April 2004 VII B 63/03 (BFH/NV 2004, 1214) bestätigt und an der er insbesondere auch in Kenntnis der an ihr von dem FG Hamburg in dem Urteil vom 18. Juni 1998 V 171/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1499) geäußerten Kritik festgehalten hat, bedarf, anders als die Beschwerde meint, nicht der erneuten Überprüfung in einem Revisionsverfahren. Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage, ob Einkommensteuervorauszahlungen auch dann nach Köpfen aufzuteilen sind, wenn die Ehepartner später eine getrennte Veranlagung beantragen, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie zweifelsfrei zu bejahen ist; denn es kommt, wie ausgeführt, nicht darauf an, wie die Eheleute später ihre einkommensteuerrechtlichen Verhältnisse gestalten, sondern wie das FA bei Zahlungseingang die Tilgungsbestimmung hinsichtlich gegen beide Eheleute als Gesamtschuldner festgesetzter Vorauszahlungen verstehen musste. Diese Tilgungsbestimmung kann selbstredend nicht nachträglich geändert werden.

Diese Rechtsprechung beruht, anders als die Beschwerde meint, nicht auf einer "Pauschalierung" oder einer "schematischen Handhabung", sondern auf § 37 Abs. 2 AO 1977, wie in dem vorgenannten Urteil bereits näher ausgeführt worden ist. Abgesehen davon, dass dort zu der Zurechnung von Einkommensteuervorauszahlungen bereits das Notwendige ausgeführt worden ist, ist für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerde für die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO 1977 auf Vorauszahlungen aus dem rechtlichen Verhältnis eines Vorauszahlungsbescheides zu dem Jahressteuerbescheid etwas herleiten will.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lässt sich auch nicht aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2002 XII ZR 176/00 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 1570) herleiten, die zu der Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten ergangen ist, welche gemeinsam veranlagt worden sind und von denen einer die Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet hat. In der Rechtsprechung des Senats, die, wie erwähnt, auf § 37 Abs. 2 AO 1977 beruht, mithin das Steuerrechtsverhältnis und nicht das Verhältnis zwischen einzelnen Steuerpflichtigen betrifft und für die folglich die Auslegung und Handhabung des § 426 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ohne Bedeutung ist, welcher den zivilrechtlichen Ausgleich zwischen den steuerpflichtigen Ehegatten regelt, ist nicht vorausgesetzt worden, dass der leistende Ehegatte in jedem Fall einen Ausgleichsanspruch gegen seinen Ehepartner hat, wenn im Falle einer späteren getrennten Veranlagung und/oder einer späteren Scheidung der Ehe auf das von diesem erzielte Einkommen keine oder --wie angeblich im Streitfall-- nur eine geringe Einkommensteuerschuld entfällt, die weit weniger als die Hälfte der geleisteten Vorauszahlungen beträgt. In der Rechtsprechung des Senats ist vielmehr lediglich darauf verwiesen worden, dass ein etwaiger gerechter Ausgleich zwischen den Eheleuten unter Berücksichtigung der aus dem Vermögen eines Ehegatten geleisteten Vorauszahlungen und der durch dessen Tätigkeit ausgelösten Einkommensteuer einerseits sowie der durch die Tätigkeit des anderen ausgelösten Einkommensteuer andererseits nach § 426 Abs. 1 BGB zu erfolgen hat. Darüber zu urteilen, was diese Vorschrift --nach den Umständen des einzelnen Falles-- gebietet, ist ggf. Sache der ordentlichen Gerichte und kann schon deshalb, anders als die Beschwerde meint, nicht vom FA bzw. durch Entscheidungen im Finanzrechtsweg vorweg genommen werden und folglich auch deshalb nicht, wie es die Beschwerde ausdrückt, auf die "Ebene" der Aufteilung geleisteter Einkommensteuervorauszahlungen verlagert werden. Im Übrigen geht die Beschwerde fehl, wenn sie sinngemäß meint, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass ein Ehegatte nicht in zumutbarer Weise dafür Vorsorge treffen könne, dass er im Falle einer späteren Trennung oder Scheidung seiner Ehe nicht die durch die wirtschaftliche Tätigkeit seines Ehepartners ausgelöste Einkommensteuerschuld endgültig tragen müsse. Wie etwas anderes zu bewerkstelligen ist, ist vielmehr bereits in dem vorgenannten Urteil des Senats aufgezeigt worden und ergibt sich auch aus dem angeführten Urteil des BGH, das einen gesamtschuldnerischen Ausgleich zwischen Ehegatten nicht generell, sondern auf der Grundlage der im Streitfall gegebenen tatsächlichen Umstände verneint hat.

Ende der Entscheidung

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