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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: VII B 136/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Januar und Juni 2004 geschälte gefrorene Blätter der Pflanze Aloe Vera (sog. Filets) ein. Hierbei handelt es sich um eine im Inneren der Blätter befindliche Substanz, die durch das Schälen der Blätter gewonnen wird. Die unter der Codenummer 1211 9097 009 bzw. 1211 9097 909 der Kombinierten Nomenklatur (KN) angemeldete Ware wurde zum Zollsatz "frei" abgefertigt. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Kenntnis von einer der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft erhalten hatte, der zufolge die Ware in die Codenummer 2008 9999 430 KN einzureihen war, erhob er die für Waren dieser Art festzusetzenden Einfuhrabgaben nach.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass eine Einreihung der Ware weder in die Pos. 1211 KN noch in die Pos. 1212 oder Pos. 1302 KN in Betracht komme. Die Pos. 1211 KN erfasse nur frische oder getrocknete, nicht aber gefrorene Pflanzen oder Pflanzenteile. Für die Einreihung in die Pos. 1212 KN fehle es an dem Merkmal "der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art", denn nach dem Vorbringen der Klägerin werde die Ware hauptsächlich für medizinische oder kosmetische Zwecke eingesetzt. Auch sei die Ware nicht in die Pos. 1302 KN einzureihen, weil es sich bei den Filets weder um Pflanzensaft noch um Pflanzenauszüge handele. Richtigerweise werde die Ware daher von der Pos. 2008 KN erfasst, denn sie sei genießbar, haltbar gemacht und anderweitig in der KN nicht genannt.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1.

Geht es --wie im Streitfall-- allein darum, ob die Zollverwaltung die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht hat oder ob die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers die richtige ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01 (BFHE 198, 242) ausgeführt hat, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. Hat das FG die Tarifauffassung der Zollverwaltung bestätigt, muss der Beschwerdeführer unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an dieser Einreihung der Ware erwecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor der Tarifauffassung der Zollverwaltung gegeben werden könnte. Derartige Zweifel begründet das Beschwerdevorbringen nicht.

a)

Soweit die Beschwerde meint, das FG habe die Einreihung in die Pos. 1212 KN zu Unrecht mit der Erwägung abgelehnt, dass die Filets hauptsächlich zu medizinischen oder kosmetischen Zwecken, nicht aber zur menschlichen Ernährung verwendet würden, begründet sie dies mit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässigem neuen Tatsachenvorbringen, demzufolge die Filets tatsächlich doch in der Hauptsache zur menschlichen Ernährung bestimmt seien. Die Feststellungen des FG gründen sich dagegen auf das klägerische Vorbringen, wonach die Filets hauptsächlich als Rohstoff für medizinische und/oder kosmetische Zwecke eingesetzt werden, während ihre Verwendung in menschlicher Nahrung zwar stattfinde, aber --so der Klägervortrag-- nicht die hauptsächliche Verwendung sei.

Dass die Beschwerde diese tatsächlichen Feststellungen für unzutreffend hält, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen ggf. zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369). Anders als die Beschwerde meint, bestand für das FG insoweit auch kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung, zumal sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine vorwiegende Verwendung der Filets zur menschlichen Ernährung ergaben.

b)

Die vom FG vorgenommene Einreihung der streitigen Ware in die Pos. 2008 KN ist im Ergebnis zutreffend.

Vom Kap. 20 KN werden u.a. Zubereitungen anderer genießbarer Pflanzenteile (andere als Gemüse, Früchte oder Nüsse) erfasst. Unter einer Zubereitung ist die Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. März 1972 36/71 --Henck--, Slg. 1972, 187 Rz 4). Das Schälen der Aloe Vera-Blätter, um die sog. Filets zu erhalten, ist somit --wie auch das FG, wenn auch nur hilfsweise, ausgeführt hat-- als eine Zubereitung anderer Pflanzenteile i.S. des Kap. 20 KN anzusehen, und zwar als eine Zubereitung in anderer, nicht in den vorangehenden Pos. 2001 bis 2007 KN genannter Weise, so dass die Einreihung in die Pos. 2008 zu erfolgen hat. Nach den Feststellungen des FG handelt es sich auch um eine Zubereitung genießbarer Pflanzenteile, weil die Filets zum Verzehr durch Menschen geeignet sind und dazu jedenfalls auch verwendet werden (vgl. zum Merkmal "genießbar": Senatsurteil vom 10. Februar 2009 VII R 22/08, zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen). Dem Einwand der Beschwerde, die "Genießbarkeit" erfordere die Möglichkeit des sofortigen Verzehrs, was bei einer gefrorenen Ware nicht gegeben sei, ist nicht zu folgen. Positionen anderer Kapitel der KN, z.B. Kap. 2, 3, 7 oder 8 KN, zeigen, dass genießbare Erzeugnisse nicht etwa aus diesen Kapiteln ausgewiesen werden, wenn sie gefroren sind. Auch Gemüsezubereitungen können, wie z.B. Pos. 2004 KN zeigt, in gefrorenem Zustand sein, ohne dass dies ihre Einreihung als genießbare Zubereitung in das Kap. 20 KN hindert.

Aus der Pos. 2008 KN kommt für die streitige Ware allein die Unterpos. 2008 99 99 KN in Betracht.

2.

Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung enthält die Beschwerde keine Darlegungen.

Ende der Entscheidung

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