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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: VII B 140/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte wegen nicht abgegebener Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 Zwangsgelder jeweils gegen X, den Inhaber eines Unternehmens, gegen eine GmbH & Co. KG, die zur Unternehmensgruppe des X gehört und deren Geschäftsführerin die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --Ehefrau des X-- ist, sowie gegen die Klägerin selbst, die mit gewerblicher Vermietung von Grundstücken an Unternehmen ihres Mannes und an die GmbH & Co. KG als Unternehmerin auftritt, gleichlautend angedroht und nach Ablauf der in den Androhungen gesetzten Fristen auch festgesetzt. Die Zwangsgelder wurden sämtlich gezahlt, die geforderten Umsatzsteuererklärungen nach diesen Zahlungen eingereicht.

Die Einsprüche und Klagen gegen diese sechs Bescheide blieben erfolglos.

Die Klagen der Klägerin und ihres Ehemannes X wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Es urteilte, das FA habe bei Androhung und Festsetzung der Zwangsgelder das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zwar sei der Vollzug der Zwangsgeldandrohungen nach § 335 der Abgabenordnung einzustellen, wenn die geforderten Steuererklärungen nach Festsetzung des Zwangsgeldes abgegeben werden. Im Streitfall seien die Erklärungen aber erst abgegeben worden, nachdem die Zwangsgelder gezahlt worden waren. Die Höhe der Zwangsgelder sei insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil bereits wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 1996 und 1997 Zwangsgeldverfahren durchgeführt worden seien.

Die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision durch das FG werden --nahezu wortgleich-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Die Verfahren dürften nicht isoliert betrachtet werden. Das FA habe ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Gesamtsumme der festgesetzten Zwangsgelder sei unverhältnismäßig, da die vorangemeldeten Beträge stets pünktlich gezahlt worden und deshalb die nach der endgültigen Festsetzung noch ausstehenden Umsatzsteuerforderungen gering seien. In der Höhe hätten sich die Zwangsgelder in jedem Einzelfall nach den offenen Beträgen richten müssen. Außerdem hätten die Erklärungen insbesondere wegen nicht abgeschlossener Betriebsprüfungen für die Vorjahre nicht früher abgegeben werden können, so dass die Zwangsgelder nicht erforderlich gewesen seien. Schließlich seien die Umsatzsteuern verfassungswidrig, da wegen einer Abgabenlast von mehr als 50% der Grundsatz der Halbteilung verletzt sei.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Androhung des Zwangsgeldes ist --abgesehen von Zweifeln an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO-- jedenfalls unbegründet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird in der Beschwerde zwar behauptet, sie liegt aber --auch und gerade unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens-- nicht vor.

Die Beschwerde wendet sich allein gegen die Ermessensausübung des FA bei der Androhung des Zwangsgeldes. Da die Revision aber nur auf fehlerhafte Rechtsanwendung des FG bei der Urteilsfindung gestützt werden kann (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), kann die Zulassung der Revision mit dieser Begründung nicht erreicht werden.

Aber auch wenn die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Revisionszulassung so zu verstehen sein sollte, dass das FG die Entscheidung des FA ihrer Ansicht nach zu Unrecht bestätigt hat, rechtfertigt das nicht die Revisionszulassung. Denn die Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA durch das FG (§ 102 FGO) ist Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine über das Interesse der Klägerin am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, für die Allgemeinheit bedeutsame, durch den Bundesfinanzhof klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige konkrete Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist damit nicht formuliert (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2008 VII B 83/07, BFH/NV 2008, 737, m.w.N.).

Abgesehen davon hat das FG die angeblichen Ermessensfehler des FA im Rahmen des ihm eingeräumten Prüfungsrahmens des § 102 FGO mit nachvollziehbaren Gründen verneint.

Ende der Entscheidung

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