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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: VII B 140/99 (3)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 137
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
VII R 40/99 VII B 140/99

Gründe:

1. Die mit Schriftsätzen vom 29. Oktober 2001 und vom 20. und 22. November 2001 erhobene erneute Gegenvorstellung des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Beschlüsse des Senats vom 25. November 1999 ist, auch soweit der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, unzulässig. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 6. November 2000, gl. Az., mit dem er eine bereits früher erhobene inhaltsgleiche Gegenvorstellung des Klägers als unzulässig verworfen hat.

2. Die bezeichneten Beschlüsse des Senats sind rechtskräftig. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. November 2001 begehrte "Abänderung der Kostenpflicht nach § 137 FGO" kommt daher nicht in Betracht. Der hierfür gleichzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).

3. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 die Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung aus den bezeichneten Beschlüssen des Senats erklärt, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats als Erinnerung des Kostenschuldners anzusehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 VII E 13/97, BFH/NV 1998, 76, und vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618). Diese Erinnerung hat jedoch keinen Erfolg, denn der Einwand der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung im Erinnerungsverfahren ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung nur dann zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine gerichtliche Feststellung von Forderungen des Klägers noch, anders als der Kläger meint, für ein Anerkenntnis solcher Forderungen durch den Beklagten, Revisionsbeklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt). Da die Aufrechnung mithin bereits deshalb unzulässig ist, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorliegen.

4. Eine Kostenentscheidung war vorliegend nicht zu treffen.



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