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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.11.1998
Aktenzeichen: VII B 148/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 259
AO 1977 § 259 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. Mai 1997 pfändete der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Abgaben die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) gegen die Stadt ... aus Lieferungen und Leistungen jeglicher Art. Mit hiergegen gerichtetem Einspruch beanstandete die Klägerin u.a., daß das FA sie zuvor nicht gemahnt habe. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4. September 1997).

Auf die daraufhin erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hob das Finanzgericht (FG) die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. Mai 1997 in Gestalt der Verfügung vom 26. August 1997 und (stillschweigend wohl auch) der Einspruchsentscheidung vom 4. September 1997 auf. Zur Begründung führte das FG aus, die Vollstreckungsmaßnahme sei rechtswidrig, weil das FA die Klägerin zuvor nicht gemahnt habe, wie es § 259 der Abgabenordnung (AO 1977) für den Regelfall vorsehe. Das Unterbleiben der Mahnung beruhe auf der Nichtausübung eingeräumten Ermessens. Die Vollstreckungsakten ließen nicht erkennen, daß das FA insoweit Ermessenserwägungen angestellt habe. Auch dem Vorbringen des FA im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren müsse entnommen werden, daß jegliche Ermessensausübung unterblieben sei. Da das FA dabei wiederholt die Auffassung vertreten habe, eine Mahnung sei keine Voraussetzung für die Vollstreckung, sei die Annahme berechtigt, daß sich das FA seiner Pflicht zur Ermessensausübung im Rahmen des § 259 AO 1977 gar nicht bewußt gewesen sei.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt das FA auf die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage, ob das FA auch bei einem "vorprägenden" Sachverhalt in jedem Fall seine Ermessenserwägungen darüber, ob eine Mahnung i.S. von § 259 AO 1977 versendet werde, zum Zwecke der richterlichen Überprüfbarkeit schriftlich niederlegen müsse, und ob das Gericht, falls dies nicht geschehen sei, ohne weiteres davon ausgehen dürfe, daß ein Ermessen nicht ausgeübt worden sei. Die aufgeworfene, bisher weder in der Rechtsprechung noch vom Schrifttum aufgegriffene Rechtsfrage sei vor allem deshalb von allgemeinem Interesse, weil die Dienstanweisungen im Lande Nordrhein-Westfalen nicht vorsähen, daß bei der Unterdrückung der maschinengesteuerten Versendung von Mahnungen durch eine entsprechende Programmeingabe die Ermessensentscheidung zusätzlich schriftlich festgehalten werden müsse. Davon seien zahlreiche Fälle betroffen. Das Urteil des FG beruhe auch auf der für das FA negativen Entscheidung in dieser Frage, denn wenn eine Ermessensentscheidung wegen eines "vorprägenden" Sachverhalts entbehrlich wäre, hätte das FG die Klage abweisen müssen.

Die Klägerin hat sich zu der Nichtzulassungsbeschwerde des FA nicht geäußert.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet; die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage ist in dem begehrten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 8 ff.). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Zwar hat das FA in der Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage zu § 259 AO 1977 aufgeworfen und möglicherweise in ausreichendem Maße, was letztlich aber offenbleiben kann, deren grundsätzliche Bedeutung darlegt. Es wird daraus jedoch nicht deutlich, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Rechtsfrage ankommt. Entgegen der Auffassung des FA hat das FG nämlich den angenommenen Ermessensfehler (Nichtausübung des eingeräumten Ermessens) in bezug auf die unterbliebene Mahnung nicht allein darauf gestützt, daß die Vollstreckungsakten keinerlei Hinweise zur Ausübung des Ermessens, ob nämlich ein Regelfall (vgl. § 259 Satz 1 AO 1977) vorliege und daher eine Mahnung erforderlich sei oder ob ausnahmsweise wegen besonderer Umstände von einer vorherigen Mahnung abgesehen werden könne, enthalten. Vielmehr hat das FG seine Entscheidung weitergehend auf eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des FA gestützt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dem gesamten Vorbringen des FA im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren könne nur entnommen werden, daß sich das FA seiner Pflicht zur Ermessensausübung gar nicht bewußt gewesen sei.

Damit hat das FG nicht, wie das FA meint, geurteilt, ein Absehen von der Mahnung müsse unbedingt schriftlich in den Vollstreckungsakten festgehalten werden. Bei Unterdrückung der maschinengesteuerten Versendung von Mahnungen durch eine entsprechende Programmeingabe muß nach dem angefochtenen Urteil nicht notwendigerweise ein Vermerk zu den Akten gegeben werden, weshalb von der Versendung einer Mahnung abgesehen worden ist. Ob das FA seiner Pflicht zur Ermessensausübung i.S. des § 259 Satz 1 AO 1977 nachgekommen ist, kann sich, wovon das FG zutreffend ausgeht, aus dem gesamten Verlauf des in Gang gesetzten Vollstreckungsverfahrens ergeben, insbesondere noch aus der Einspruchsentscheidung, in der die Behörde nicht nur das Vorliegen aller Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 254 Abs. 1 AO 1977), sondern auch die Einhaltung der übrigen vom Gesetz im Rahmen der Vorbereitung der Vollstreckung zu beachtenden Pflichten, wie z.B. das Erfordernis einer Mahnung gemäß § 259 AO 1977, noch einmal zu überprüfen hat. Hinsichtlich der Mahnung ist dies jedenfalls dann angebracht, wenn sich der Vollstreckungsschuldner, wie im Streitfall die Klägerin, im Verlauf des Einspruchsverfahrens auf das Fehlen einer Mahnung berufen hat. Wenn die Einspruchsentscheidung unter diesen Umständen zu diesem Punkt dann lediglich die Aussage enthält, "eine Mahnung über die offenen Forderungen ist keine Voraussetzung für eine Vollstreckung (vgl. § 259 Abgabenordnung)", stellt sich in der Tat mit dem FG die Frage, ob sich das FA überhaupt der Notwendigkeit, insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen, bewußt war. Wenn sich das FA jetzt im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf beruft, im Streitfall liege ein "vorprägender" Sachverhalt vor, so paßt dies nicht zu der in der Einspruchsentscheidung gegebenen Begründung, die den Anschein erweckt, eine Mahnung sei aus Rechtsgründen nicht erforderlich.

Das FG hat im übrigen nicht einmal zu dieser Frage, nämlich ob bei unterbliebener Mahnung und bei Fehlen jeglichen Hinweises auf den Grund hierfür in den Vollstreckungsakten bei entsprechender Rüge dann wenigstens die Einspruchsentscheidung hierzu Ermessenserwägungen enthalten müsse, abschließend entschieden. Denn das FG hält es nach der von ihm gegebenen Begründung sogar für möglich, daß noch im Klageverfahren entsprechende Darlegungen zur Ermessensausübung hinsichtlich der unterbliebenen Mahnung erfolgen können. Das FA hat im Streitfall nach den Entscheidungsgründen des FG auch diese Gelegenheit zur Klärung nicht wahrgenommen.

Insgesamt ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß das FG zu einer anderen Frage entschieden hat als zu derjenigen, deren grundsätzliche Bedeutung das FA in der Beschwerdebegründung darzulegen versucht hat. Auf die dargelegte Rechtsfrage kommt es daher für die Entscheidung des Streitfalls nicht an. Die Beschwerde kann somit keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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