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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: VII B 149/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, UStG, BGB


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
UStG § 21 Abs. 2
BGB § 855
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Anläßlich einer Durchsuchung der Wohnung von Frau S, die der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) aufgrund eines Untermietvertrages nutzt, wurden dort die in Rede stehenden unverzollten und unversteuerten Zigaretten gefunden. Der Antragsteller hat bei der polizeilichen Vernehmung eingeräumt, daß er die Zigaretten für einen Vietnamesen aufbewahren sollte. Das beklagte Hauptzollamt (HZA) hat den Antragsteller mit Steuerbescheid als Abgabenschuldner für Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen. Für eine dagegen erhobene Klage beantragte der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH), die das Finanzgericht (FG) mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt hat. Nach summarischer Prüfung kam das FG zu der Überzeugung, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Der Antragsteller, der die Zigaretten für einen anderen verwahrt habe, sei in bezug auf die Zigaretten Fremdbesitzer gewesen. Nach Art. 202 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1) sei auch der Fremdbesitzer der Zigaretten, der wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, Abgabenschuldner. Das gelte sinngemäß für die Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 des Tabaksteuergesetzes, § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes).

II. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des FG. Die geltend gemachten Bedenken des Antragstellers greifen nicht durch.

Die mit der Beschwerde vorgetragene Behauptung, der Antragsteller sei nicht Untermieter der Wohnung gewesen, in der die Zigaretten gefunden wurden, ist unsubstantiiert. Sie steht im Widerspruch zu dem mit dem Antrag auf Gewährung von PKH vorgelegten Untermietvertrag zwischen Frau S und dem Antragsteller über die betreffende Wohnung.

Wie das HZA in seinem Schriftsatz überzeugend ausgeführt hat, ist nicht davon auszugehen, daß der Antragsteller in bezug auf die Zigaretten nur Besitzdiener (§ 855 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewesen ist. Denn der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich entnehmen ließe, daß er in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Vietnamesen stand, für den er die Zigaretten aufbewahrte. Durch die Verwahrung der Zigaretten für den Vietnamesen hat der Antragsteller vielmehr die tatsächliche Sachherrschaft darüber in Form des Fremdbesitzes erlangt, was zur Begründung der Abgabenschuld i.S. des Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK ausreicht (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 VII R 57/97, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1998, 207, BFH/NV 1998, 893).

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