Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: VII B 153/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, VwZG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 53 Abs. 2
FGO § 56
FGO § 74
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 174 Abs. 1
VwZG § 5 Abs. 2
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) als unzulässig abgewiesen. Ausfertigungen des Urteils wurden am 14. Februar 2005 an die Parteien abgesandt. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des FA ging das Urteil bei diesem am 16. Februar 2005 ein. Trotz mehrfacher Erinnerungen des FG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt. Mit Schriftsatz vom 18. März 2005 hat er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht. Zur Begründung trägt er sinngemäß vor, dass es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstelle, wenn das FG eine Sachentscheidung treffe, obwohl eine Aussetzung nach § 74 FGO geboten gewesen wäre. Für den Fall einer Fristversäumung hat er hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Betreuung zahlreicher Klage- und Prozesskostenhilfeverfahren, die eine umfangreiche Aufbereitung der Akten und des Beweismaterials erforderten, einfach überfordert sei und dass auch finanzielle Mittel fehlten.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der in § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Frist eingelegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

1. Nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 174 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann ein Schriftstück an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder --wie im Streitfall-- an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene schriftliche Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Nach der zu § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung ist eine Zustellung auch ohne Rücksendung des vollständig ausgefüllten Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht tatsächlich entgegengenommen hat (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 1990 II R 131/87, BFHE 159, 425, BStBl II 1990, 477, und vom 23. Juni 1971 I B 12/71, BFHE 102, 457, BStBl II 1971, 723).

Im Streitfall belegt die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde den Erhalt des erstinstanzlichen Urteils. Da der Prozessbevollmächtigte auch nach mehrmaliger Erinnerung das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt hat, ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem das Urteil nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in seine Hände gelangt sein könnte (BFH-Entscheidungen vom 27. September 2001 X B 145/00, BFH/NV 2002, 212; in BFHE 159, 425, BStBl II 1990, 477, und vom 14. August 1986 VIII R 107/84, BFH/NV 1987, 103). Im Streitfall wurde die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils am 14. Februar 2005, einem Montag, zur Post aufgegeben. Bei der Übersendung eines Schriftstückes gegen Empfangsbekenntnis ist --ebenso wie bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977)-- die Vermutung gerechtfertigt, dass der Zugang spätestens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post erfolgt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 212). Daher ist nach dem normalen Verlauf der Dinge im Streitfall davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Urteil spätestens am 17. Februar 2005 hätte in Händen halten können. Beim Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde am 18. März 2005 war die Frist für ihre Einlegung bereits abgelaufen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO), so dass das Rechtmittel unzulässig ist.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin Gründe für eine solche nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.

Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, er sei aufgrund der aktuellen Entwicklungen in einem nunmehr seit zehn Jahren anhängigen Schadensersatzverfahren überfordert und daher an einer fristgerechten Einlegung der Beschwerde gehindert gewesen, vermag einen Grund für die beantragte Wiedereinsetzung nicht hinreichend zu belegen. Denn eine Arbeitsüberlastung aufgrund einer Vielzahl von Verfahren ist grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund (BFH-Entscheidungen vom 2. Juni 1989 X R 5/85, BFH/NV 1990, 117, und vom 18. Januar 1989 I R 55/88, BFH/NV 1989, 704, sowie Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 110 AO 1977 Rz. 97, m.w.N.). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde zunächst hätte fristgerecht einlegen und zugleich um eine Verlängerung der Begründungsfrist hätte ersuchen können. Bei einer derart vorausschauenden und sorgfältigen Vorgehensweise wäre die Fristversäumung vermeidbar gewesen, denn dass die Abfassung eines verhältnismäßig kurzen Schriftsatzes innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nicht möglich gewesen sein soll, vermag die Beschwerde nicht überzeugend darzulegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden.

3. Im Übrigen kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ausführungen zu dem angeblichen Verfahrensmangel nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen. Mit der bloßen Behauptung, das FG hätte keine Sachentscheidung treffen dürfen, sondern das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen müssen, wird auch nicht ansatzweise dargelegt, aus welchem Grund eine solche Vorgehensweise aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG geboten gewesen sein soll.

Ende der Entscheidung

Zurück