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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: VII B 155/04
Rechtsgebiete: StBerG, GG, FGO, WiPrO, VwZG, ZPO


Vorschriften:

StBerG § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
StBerG § 46
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 1
FGO § 119 Nr. 6
WiPrO § 23 Abs. 1 Nr. 3
VwZG § 3 Abs. 2
VwZG § 3 Abs. 3
ZPO § 195 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 12. November 2003 als unbegründet abgewiesen. Das FG, das im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Urteil verkündete, sah die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben an, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen bzw. der Kläger nicht habe widerlegen können, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.

Das Urteil des FG wurde dem Kläger am 10. Juni 2004 zugestellt. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision ging am 7. Juli 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die Frist zu deren Begründung wurde vom Vorsitzenden des beschließenden Senats bis zum 10. September 2004 verlängert. Am Montag, dem 13. September 2004, entnahmen die beiden Bediensteten der Eingangsstelle des BFH dem Nachtbriefkasten eine Begründungsschrift und vermerkten auf dem Schreiben, dass Störungen am Nachtbriefkasten festgestellt worden seien. Den Zeitpunkt des Eingangs vor oder nach 24.00 Uhr ließen sie offen. Diese Begründungsschrift war vom Kläger mit Datum vom 10. September 2004 erstellt. Mit Schreiben vom 15. September 2004 hat die Präsidentin des BFH sämtlichen Geschäftsstellen mitgeteilt, dass wegen eines Defekts des Steuerungsmechanismus des Nachtbriefkastens in den letzten Tagen gelegentlich nicht feststellbar gewesen sei, ob nach Dienstschluss bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages eingeworfene Sendungen vor oder nach 24.00 Uhr eingegangen seien. Die Posteingangsstelle habe in diesen Fällen den Zeitpunkt des Eingangs vor oder nach 24.00 Uhr offen gelassen.

Die Beschwerde stützt der Kläger auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil verfassungsrechtliche Zweifel an entscheidungserheblichen Vorschriften des StBerG bestünden. So verstießen die §§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 46 Abs. 2 Nr. 4 sowie 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Des Weiteren seien dem FG Verfahrensfehler unterlaufen, weil die Zustellung des Urteils nicht formgerecht erfolgt sei und das Urteil hinsichtlich des gestellten Antrags, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Rechtsstreit vorzulegen, nicht mit Gründen versehen sei.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist gewahrt. Denn es ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Begründungsschrift am 10. September 2004 vor 24.00 Uhr --und damit gemäß § 116 Abs. 3 FGO rechtzeitig-- in den Nachtbriefkasten des BFH eingeworfen wurde. Es kann zwar nicht mehr verlässlich festgestellt werden, ob die Beschwerdebegründung des Klägers vor oder nach 24.00 Uhr des 10. September 2004 in den Nachtbriefkasten des BFH eingeworfen wurde. Dies hat der Kläger jedoch nicht zu vertreten. Deshalb ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Beschwerdebegründung am 10. September 2004 vor 24.00 Uhr beim BFH eingegangen ist.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt sind und zum Teil nicht vorliegen.

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit im Einklang steht, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht und ist somit nicht klärungsbedürftig (Senatsurteile vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; vom 13. November 2001 VII R 14/01, BFHE 198, 266, BStBl II 2002, 62; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91). Das Grund-recht der Berufsfreiheit unterliegt dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber hat mit den §§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG subjektive Voraussetzungen für die Ausübung bzw. Weiterführung des Berufs als Steuerberater aufgestellt. Durch die darin enthaltenen Anforderungen an die persönliche Eignung eines Steuerberaters wird zwar in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen. Jedoch sind die vorgenannten Regelungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vereinbar und stehen daher im Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 69, m.w.N.).

Weshalb --wie die Beschwerde meint-- auch § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG, wonach ehemalige Steuerberater wiederbestellt werden können, wenn die Gründe, die für einen Widerruf nach § 46 StBerG maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen, unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sein soll, wird nicht näher dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Eine Wiederbestellung als Steuerberater ist nur dann geboten, wenn der ehemalige Steuerberater wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Eine zeitliche Begrenzung des Widerrufs liefe dem Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zuwider. Auch ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer, dessen Bestellung nach der mit § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG vergleichbaren Norm (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer --WiPrO--) widerrufen wurde, kann --entgegen der Auffassung der Beschwerde-- gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 WiPrO nur dann wiederbestellt werden, wenn die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.

Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob mit den §§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG Steuerberater, die nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, gegenüber anderen Berufsgruppen in derselben Situation in einer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßenden Weise benachteiligt werden, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426). Danach steht es dem Gesetzgeber frei, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen zu erlassen.

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird schließlich nicht aufgeworfen, indem die Beschwerde geltend macht, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Das in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz wird durch § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht eingeschränkt. Denn der Betroffene, dessen Bestellung als Steuerberater nach der vorgenannten Vorschrift des StBerG wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde, hat die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, um die Rechtmäßigkeit des von der Steuerberaterkammer ausgesprochenen Widerrufs gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG --den die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet-- kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG keinen strafrechtlichen Charakter aufweist.

Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht ausreichend bestimmt und daher verfassungsrechtlich bedenklich sei, weil sich aus seinem Wortlaut nicht erkennen lasse, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung der Gefährdung der Auftraggeberinteressen widerlegbar ist, rügt sie keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG, sondern allenfalls einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Dessen ungeachtet ist die Rüge der Beschwerde unbegründet. Der beschließende Senat ist in ständiger Rechtsprechung (Senatsurteile vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909; in BFH/NV 2004, 1426, und Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016) von der hinreichenden Bestimmtheit der Vorschrift ausgegangen, deren strenge Voraussetzungen ihren Anwendungsbereich allerdings auf Ausnahmefälle einschränken. Denn die --aus der durch § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG begründeten Vermutung des Vermögensverfalls (hier: durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens) folgende-- Vermutung der Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist zwar widerlegbar; es obliegt indes dem Steuerberater im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen. Allein der Umstand, dass --wie im Streitfall-- der Betroffene seine Tätigkeit als Steuerberater im Angestelltenverhältnis fortsetzen möchte, reicht grundsätzlich nicht dazu aus, die Vermutung der Gefährdung von Auftraggeberinteressen als widerlegt anzusehen (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Selbst wenn es aufgrund dessen zutreffen sollte, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG niemals und von niemanden erfüllt werden können, würde dies indes nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift mangels Bestimmtheit führen.

b) Aus den genannten Gründen ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835). Darlegungen zum Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO enthält die Beschwerde ebenfalls nicht.

c) Schließlich ist die Revision nicht aufgrund der von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

Soweit die Beschwerde rügt, das FG habe bei der Zustellung des Urteils einen Fehler begangen, weil der Zusteller auf dem für den Empfänger bestimmten Zustellungsumschlag keinen Zustellungsvermerk angebracht habe, ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt worden. Denn auf dem gerügten Fehler kann das Urteil offensichtlich nicht beruhen. Die Zustellung eines Urteils unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften --wie dem von der Beschwerde behaupteten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 195 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (der allerdings für das Streitjahr in der von der Beschwerde verwendeten Fassung nicht mehr gilt)-- hat im Übrigen nur zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird.

Der weiter gerügte Verfahrensmangel, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), weil das FG ohne Begründung den Antrag des Klägers, den Rechtsstreit wegen der Verfassungswidrigkeit der §§ 46 Abs. 2 Nr. 4 und 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG dem BVerfG vorzulegen, abgelehnt habe, liegt ebenfalls nicht vor.

Ein Revisionsgrund i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt vor allem dann vor, wenn überhaupt jede Begründung der Entscheidung fehlt. Dem völligen Fehlen der Entscheidungsgründe steht es allerdings gleich, wenn diese zwar vorhanden, aber derart unverständlich und verworren sind, dass nicht mehr erkennbar ist, welche Überlegungen für die (Sach-)Entscheidung maßgebend waren (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 23, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). § 119 Nr. 6 FGO ist also nur dann verletzt, wenn grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß vorliegen, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (vgl. dazu z.B. die Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 24).

Derart gravierende Begründungsmängel weist das FG-Urteil offenkundig nicht auf. Das FG ist zumindest in knapper --und zutreffender-- Form auf die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier relevanten Vorschriften des StBerG eingegangen. Auch wenn der insoweit in Bezug genommene Beschluss des BVerfG vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1428/02 mangels Sachentscheidung nicht behilflich sein mag, ist dieser Hinweis dahin zu verstehen, dass das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats (in dem Beschluss vom 29. Mai 2002 VII B 262/01, BFH/NV 2002, 1344) und damit indirekt gegen die einschlägigen Vorschriften des StBerG habe. Ob diese Schlussfolgerung zutreffend oder zumindest vertretbar ist, ist dabei unter dem Gesichtspunkt des § 119 Nr. 6 FGO ohne Belang.

Schließlich ist auch darin kein Verfahrensmangel zu sehen, dass das FG die Möglichkeit der Vorlage zum BVerfG nicht in Anspruch genommen hat. Der Kläger hat zwar nicht ausgeführt, gegen welche Vorschrift insoweit verstoßen worden sein soll. Sollte er darin einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) sehen wollen, so ist ein solcher Verstoß i.S. des § 119 Nr. 1 FGO allerdings nicht gegeben. Denn das FG ist nur verpflichtet, eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält (Art. 100 Abs. 1 GG). Ist dies wie hier nicht der Fall, kommt eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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