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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: VII B 157/07
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 19. April 2006 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels Masse abgewiesen und der Kläger deshalb in das vom Insolvenzgericht zuführende Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Vielmehr sei insoweit zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit Lohnsteuer und Umsatzsteuer in erheblicher Höhe nicht an das Finanzamt abgeführt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung konkreter Tatsachen, deren Aufklärung sich dem FG hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde macht im Kern lediglich geltend, dass das FG dem Vorbringen des Klägers, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht gegeben sei, nicht gefolgt ist und die Tatsachen insoweit anders gewürdigt hat, als es der Kläger für richtig hält. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt.

Hinsichtlich der Divergenzrüge fehlt es an der erforderlichen Gegenüberstellung tragender und abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um die behauptete Abweichung zu verdeutlichen. Im Übrigen trifft das Beschwerdevorbringen, das FG habe nicht berücksichtigt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Nachweis zulasse, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht vorliege, nicht zu. Die Ausführungen im FG-Urteil belegen das Gegenteil. Das FG hat lediglich das Vorbringen des Klägers für den sog. Entlastungsbeweis nicht ausreichen lassen.

Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt, fehlt es an der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage und der Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf die Behauptung, dass das FG § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG "nicht rechtskonform angewandt" habe.

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