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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.03.1999
Aktenzeichen: VII B 159/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 69
AO 1977 § 34
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung für Lohnsteuer März und Mai 1995 (nebst darauf entfallender Säumnis- und Solidaritätszuschläge sowie Lohnkirchensteuer) einer in Konkurs gefallenen GmbH in Anspruch genommen worden. Der Kläger war einer der beiden zusammen vertretungsberechtigten Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH.

Die GmbH war Anfang April 1995 in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Es gelang der GmbH jedoch, ihren Kreditrahmen auf-stocken zu lassen. Der Kläger und sein Mitgeschäftsführer legten der Bank ein Sanierungskonzept vor und verpflichteten sich, um einer ausreichenden Kreditverlängerung willen eine Bürgschaftserklärung abzugeben. Die Sanierung scheiterte jedoch, nachdem der Kläger am 13. Juni 1995 sein Amt niedergelegt, die Gesellschafterversammlung am 17. Juni 1995 das Sanierungskonzept aufgegeben und die Bank daraufhin die vereinbarte Kreditlinie fristlos gekündigt hatte. Am 20. Juni 1995 ist Konkurs über das Vermögen der GmbH beantragt worden.

Seine am 10. Juni 1995 fälligen Forderungen Mai 1995 aus der pünktlich abgegebenen Lohnsteueranmeldung hatte das FA aufgrund einer ihm erteilten Einzugsermächtigung eingezogen. Die Belastung des Kontos der GmbH war am 20. Juni 1995 erfolgt. Sie wurde jedoch am folgenden Tag von der Bank storniert.

Daraufhin nahm das FA den Kläger und seinen Mitgeschäftsführer auf Haftung für die eingangs genannten Abgaben in Anspruch. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte hinsichtlich der Lohnsteuer Mai 1995, der Kläger habe die ihm als Geschäftsführer obliegende Verpflichtung verletzt, dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden. Er habe dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt. Zwar hätten der GmbH am Fälligkeitstag noch ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden. Jedoch habe die GmbH ihren Geschäftsbetrieb nicht länger aufrechterhalten und damit auch nicht sicherstellen können, daß laufende Zahlungsverpflichtungen noch erfüllt werden. Dies hätten die Gesellschafter-Geschäftsführer selbst herbeigeführt. Sie hätten alles vermeiden müssen, was geeignet sein konnte, die rechtzeitige Erfüllung der Ansprüche des FA zu hindern. Mit der Aufgabe des Sanierungskonzepts hätten sie billigend den Zusammenbruch der Firma in Kauf genommen. Müsse eine GmbH nach Kündigung der Kreditlinie wegen nichteingehaltener Zusagen über eine Kapitalauffüllung durch Bürgschaft ihrer Geschäftsführung ihre Zahlungen einstellen, hätten diese mit ihrem Verhalten ihre steuerlichen Verpflichtungen zumindest grob fahrlässig verletzt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, die auf die Haftungsinanspruchnahme für die Lohnsteuer Mai 1995 beschränkt und folgendermaßen begründet wird:

Für die Entscheidung sei die Rechtsfrage erheblich, ob ein Geschäftsführer hafte, wenn die für den Steuerausfall maßgeblichen Ereignisse erst nach seinem Ausscheiden eingetreten sind. Es falle nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers, wenn die fällige Lohnsteuer trotz wirksam erteilter Einzugsermächtigung nicht sofort, sondern erst 10 Tage nach Fälligkeit eingezogen worden sei und sich dabei das Risiko des Steuerausfalls realisiert habe. Daß der Kläger sein Geschäftsführeramt niedergelegt habe, sei für sich betrachtet unbeachtlich und führe jedenfalls nicht zu gesteigerten Anforderungen hinsichtlich der steuerlichen Sorgfaltspflichten. Maßgeblich sei vielmehr das vorrangige Verschulden des FA, die Lohnsteuer nicht rechtzeitig eingezogen zu haben. Das FG habe jede Auseinandersetzung mit der Frage des Mitverschuldens des FA versäumt und dadurch § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtsfehlerhaft angewandt.

Im übrigen leide das Urteil des FG an einem Verfahrensmangel. Am 10. Juni 1995, dem Fälligkeitszeitpunkt der streitigen Abgaben, habe für den Kläger kein Anlaß bestanden, einen Konkursantrag zu stellen. Eine Überschuldung habe damals nicht vorgelegen. Das habe der Kläger unter Beweis gestellt. Das FG habe dies nicht berücksichtigt. Es habe dadurch § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und das Recht des Klägers auf Gehör verletzt.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

Mit ihren Ausführungen zur angeblichen Verletzung der §§ 69 und 34 AO 1977 will die Beschwerde offenbar geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dann hätte sie aber u.a. darlegen müssen, inwiefern die --genau zu formulierenden-- Rechtsfragen, die der Rechtssache solche Bedeutung verleihen sollen, klärungsbedürftig sind, d.h. aus welchen Gründen ihre richtige Beantwortung zweifelhaft ist oder daß sie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder im Schrifttum umstritten sind. An solchen Darlegungen fehlt es. Die Beschwerde trägt lediglich in der Art einer Revisionsbegründung Überlegungen vor, weshalb das Urteil des FG unrichtig sei.

Im übrigen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, daß mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nur dann ermessensfehlerhaft machen kann, wenn dessen Verschulden gering ist (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; Entscheidungen des Senats vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518; vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290, und vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4). Welche unbeantworteten Grundsatzfragen der Streitfall insofern aufwirft, ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Es ist überdies nicht klärungsbedürftig, daß die Einziehung der Steuer 10 Tage nach Fälligkeit, jedenfalls wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (etwa die für das FA erkennbare Gefahr baldiger Insolvenz des Steuerschuldners besteht), dem FA nicht grundsätzlich als eine Verletzung seiner Obliegenheiten angelastet werden kann, welche gegenüber dem vom FG sinngemäß festgestellten Verschulden des Klägers deutlich schwerer wiegt, der nach dessen in der Beschwerdeschrift nicht angegriffener Auffassung den Konkurs der GmbH nicht hätte vorsätzlich herbeiführen dürfen, nachdem die Mai-Löhne im Vertrauen auf das Gelingen der Sanierung ausgezahlt worden waren und damit entsprechende Lohnsteuern entstanden sind.

Das Vorbringen der Beschwerde, es liege ein Verfahrensfehler vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist unschlüssig und kann daher die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn aus der für die Beurteilung der Verfahrenshandhabung des FG allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht der Vorinstanz kam es auf die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung nicht an, so daß § 76 Abs. 1 FGO nicht verletzt sein kann. In der Nichterhebung eines von einem Beteiligten beantragten Beweises liegt auch kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und das Recht auf Gehör, wie die Beschwerde geltend macht.

Ende der Entscheidung

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