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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: VII B 16/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihr Ehemann wurden entsprechend ihrer Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1996 zusammenveranlagt. Die Einkommensteuer wurde auf 0 DM festgesetzt. Aufgrund von Vorauszahlungen, die die Klägerin aus ihrem Vermögen geleistet hatte, ergab sich für die Klägerin und ihren Ehemann ein Guthaben von 13 393,42 DM.

Auf Antrag der Ehegatten führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die getrennte Veranlagung durch, die ebenfalls jeweils zu einer Steuerfestsetzung von 0 DM führte.

Mit Abrechnungsbescheid vom 7. August 1998 teilte das FA das Guthaben je zur Hälfte auf die Ehegatten auf und verrechnete den Anteil des Ehemannes in voller Höhe mit dessen rückständigen Steuerschulden.

Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem die Klägerin die Auszahlung des dem Ehemann zugerechneten Guthabens an sich selbst begehrte, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Mit der Beschwerde rügt die Klägerin, das Urteil sei rechtsfehlerhaft ergangen, da bei der Entscheidung zugunsten der Klägerin sprechende Umstände nicht festgestellt und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden seien.

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, das FG habe bei der Entscheidung zugunsten der Klägerin sprechende Umstände nicht festgestellt und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) mit der Begründung rügen will, das FG hätte den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen, fehlt es bereits an der Darlegung, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts ohne entsprechenden Antrag der Klägerin hätte aufdrängen müssen.

Will die Klägerin mit dem Vorbringen geltend machen, das FG habe bei seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt (Verstoß gegen § 96 FGO), fehlt es an der genauen Bezeichnung der Aktenteile, in denen die entscheidungserheblichen und vom FG nicht berücksichtigten Tatsachen enthalten sind, bzw. an der genauen Angabe der Schriftsätze, denen das übergangene entscheidungserhebliche Vorbringen entnommen werden kann.

Im Ergebnis rügt die Beschwerde lediglich im Stile einer Revisionsbegründung die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall. Darauf kann die Zulassung der Revision jedoch nicht gestützt werden. Im Übrigen steht die angefochtene Entscheidung in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Ende der Entscheidung

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