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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: VII B 160/04
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 850i
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 128 Abs. 3
GKG § 21 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuerschulden in Anspruch genommen. Hierzu erließ das FA gegenüber mehreren Gläubigern des Klägers Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Daraufhin stellte der Antragsteller den Antrag, ihm aus den bei den Auftraggebern I und M gepfändeten und eingezogenen Honoraransprüchen monatlich ... € zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auszubezahlen, den das FA ablehnte. Dagegen legte der Antragsteller "Rechtsmittel" ein und stellte wiederholt Anträge nach § 850i der Zivilprozessordnung (ZPO). Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller begehrte, ihm aus den ausgebrachten Pfändungen auf die Dauer von ... Monaten monatlich ... € zu belassen und einen vom FA bereits vereinnahmten Betrag wieder auszuzahlen, wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück. Gegen den Beschluss, der in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend auf die Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung hinweist, legte der Kläger "Rechtsmittel" ein und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und sinngemäß die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für dieses Verfahren.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden. Selbst wenn aufgrund der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung von einer Statthaftigkeit der Beschwerde auszugehen wäre, wäre die Einlegung der Beschwerde daher unwirksam.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nach Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsbeistandes kommt im Streitfall nicht in Betracht, da der Senat mit Entscheidung vom heutigen Tage den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsbeistandes abgelehnt hat.

Aber selbst wenn die Beschwerde unter Beachtung des Vertretungszwangs (§ 62a FGO) eingelegt worden wäre, wäre sie als unzulässig zu verwerfen. Denn nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde jedoch weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel ist danach unstatthaft (§ 128 Abs. 3 FGO). An der Unstatthaftigkeit vermag auch die im Streitfall unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die nicht zu den Entscheidungsgründen i.S. von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO gehört, nichts zu ändern, die entgegen dem Inhalt des Beschlusses auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinweist. Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vermag die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht zu ersetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) abgesehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller insbesondere aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601, und in BFH/NV 2002, 673).

Ende der Entscheidung

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