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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: VII B 163/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete am ... April 1999 als Vertreterin für den Warenempfänger X die Einfuhr von optischen Kristallen aus Russland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Mit Bescheid vom 30. April 1999 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gegen den Warenempfänger insgesamt ... DM Einfuhrabgaben fest. Dieser wandte sich an das HZA und beantragte die Erstattung der für ihn von der Klägerin gezahlten Einfuhrabgaben, weil er die zur Ansicht übersandten Kristalle wieder zurückgeschickt habe. Auf Nachfrage teilte die Klägerin dem HZA mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 mit, zwischen ihr und dem Warenempfänger hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Sie habe als Geschäftsführerin ohne Auftrag gehandelt. Das HZA ging daraufhin davon aus, dass die Klägerin keine Vertretungsmacht gehabt habe und setzte gegen sie mit Steueränderungsbescheid vom 2. November 1999 die Einfuhrabgaben von ... DM fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2000) erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, die Klägerin sei Schuldnerin der Einfuhrabgaben geworden, weil sie die Zollanmeldung ohne Vertretungsmacht abgegeben habe und deshalb als Anmelderin gelte. Da der an den Warenempfänger gerichtete Steuerbescheid vom 30. April 1999 keiner Auslegung oder Umdeutung zugänglich gewesen sei, sei der Erlass des an die Klägerin gerichteten Abgabenbescheids vom 2. November 1999 zulässig gewesen. Die Erstattung der Einfuhrabgaben gegenüber dem Warenempfänger sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Entsprechendes gelte für das zivilrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Warenempfänger. Die Zahlungsaufforderung in dem Steueränderungsbescheid vom 2. November 1999 sei gegenüber dem zutreffenden Schuldner ergangen. Die Abgabenschuld sei zum Zeitpunkt des Ergehens der Zahlungsaufforderung noch nicht erloschen gewesen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Der Rechtsfrage, ob bei einem im Nachhinein festgestellten Fehlen der Vertretungsmacht der gegenüber dem vermeintlich Vertretenen zunächst erlassene Abgabenbescheid aufzuheben sei und ein neuer Abgabenbescheid gegenüber dem Vertreter ohne Vertretungsmacht zu erlassen sei oder es ausreiche, den ursprünglichen Abgabenbescheid aufzuheben und den Vertreter ohne Vertretungsmacht auf seine Schuldnerschaft hinzuweisen, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Ferner sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage erforderlich, ob Einfuhrabgaben auch an nicht in Art. 878 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 253/1) genannte Personen erstattet werden dürften. Schließlich liege ein Verfahrensmangel vor, weil das FG seine Entscheidung unvollständig begründet habe. Das FG habe nicht sämtliche Vorschriften genannt, aus denen sich ihre Schuldnerschaft ergebe. Das FG habe nicht begründet, warum die Abrechnung der gegen den Warenempfänger festgesetzten Einfuhrabgaben über ihr Aufschubkonto nicht zu einem Erlöschen der Abgabenschuld geführt habe. Das FG habe nicht dargelegt, warum das den Warenempfänger betreffende Erstattungsverfahren keiner Klärung bedürfe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) in Anbetracht der insoweit gegenüber der FGO a.F. unveränderten Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 1 gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass der Kläger eine konkrete Rechtsfrage formuliert und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).

a) Diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin zeigt weder eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage auf noch inwieweit eine Antwort auf diese Frage zweifelhaft und umstritten sein soll. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der Darstellung der ihrer Meinung nach in großer Anzahl vorkommenden Fälle, in denen Paketdienste als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftreten sollen.

b) Im Übrigen ist die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil sich ohne weiteres aus den Art. 4 Nr. 18, Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) ergibt, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht als Anmelder gilt und damit Zollschuldner wird. Nach Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner grundsätzlich in geeigneter Form mitzuteilen. Es ist geklärt, dass dies in der Bundesrepublik Deutschland durch die Bekanntgabe eines Steuerbescheids zu geschehen hat (vgl. bereits Senatsurteil vom 22. Oktober 1991 VII R 24/90, BFHE 166, 511, 514). Der gegenüber dem wirklichen Zollschuldner ergehende Nachforderungsbescheid ist zudem in seinem Bestand und in seiner Wirkung unabhängig von einem anlässlich der Einfuhr der Ware ergangenen Steuer- bzw. Zollbescheid (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 1996 VII B 35/96, BFH/NV 1997, 207, 208).

c) Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert u.a. dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, 1480). Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO muss indessen eine Entscheidung des BFH erforderlich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. November 2001 XI B 123/01, BFH/NV 2002, 542; vom 5. Dezember 2001 IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529).

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Rechtsfrage ist für die Entscheidung über die von ihr erhobene Anfechtungsklage unerheblich. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens ist der an die Klägerin gerichtete Steuerbescheid vom 2. November 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2000. Die Frage, wer nach Art. 878 Abs. 1 ZKDVO berechtigt sein könnte, eine Erstattung der in Rede stehenden Einfuhrabgaben zu beantragen, stellt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nicht (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 VII R 6/99, BFHE 190, 507, 513).

d) Die Klägerin hat ferner den von ihr geltend gemachten Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen versehen" i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499, 500; vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130). Eine lückenhafte Begründung oder fehlende Auseinandersetzung mit bestimmten rechtlichen Erwägungen des Klägers ist demgegenüber kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1995 IX R 67/94, BFH/NV 1995, 901; vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106).

Die Klägerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen, dass einzelne für sie als bedeutsam erachtete rechtliche Gesichtspunkte vom FG nicht mit der erforderlichen Ausführlichkeit behandelt worden seien. Hierin könnte allenfalls eine lückenhafte Begründung, nicht jedoch ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO gesehen werden. Soweit das FG zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen eine materiell-rechtlich unzutreffende Auffassung vertreten haben sollte, würde dies jedenfalls keinen die Zulassung der Revision eröffnenden Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellen.

Ende der Entscheidung

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