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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.1998
Aktenzeichen: VII B 163/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen die Haftungsbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 22. Februar und 8. Juli 1988 sowie vom 2. Oktober 1991 Klage. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger die Einspruchsfrist versäumt habe. Die Bescheide seien ihm entgegen seiner Behauptung alsbald nach Aufgabe zur Post zugegangen. Die Aussage seiner Ehefrau sei nicht glaubhaft.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er Verfahrensmängel rügt.

Das FG habe von Amts wegen den beim FA zuständigen Beamten darüber vernehmen müssen, ob die Haftungsbescheide von der Post an das FA zurückgeschickt worden seien. Wenn es der Auffassung gewesen sei, der Kläger habe dies beantragen müssen, hätte es nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen diesbezüglichen Hinweis geben müssen. Ein Verfahrensfehler sei ferner, daß das FG die Aussage der Ehefrau des Klägers zu Unrecht dahin gewürdigt habe, diese habe die Unwahrheit gesagt; denn dies entspreche nicht allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung. Im übrigen habe das FG der Zeugin keine Vorhalte wegen der Richtigkeit ihrer Aussage gemacht. Es habe auch nicht darauf hingewiesen, daß es der Zeugin nicht glauben wolle, und die Möglichkeit nicht genutzt, z.B. den Hausmeister über "Unzulänglichkeit in der Zustellung der Post" in dem Haus der Eheleute zu vernehmen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Es ist nicht nach den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, nämlich schlüssig dargelegt, daß das Urteil des FG auf einem der in der Beschwerdebegründung gerügten angeblichen Verfahrensmängel beruhen kann (Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Zur Bezeichnung eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 1 FGO durch Nichterhebung eines von dem Beteiligten --zumal eines anwaltlich vertretenen-- selbst nicht beantragten Beweises ist u.a. die Angabe erforderlich, aufgrund welcher konkreten Umstände sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, daß eine solche Beweiserhebung notwendig ist, obwohl sie der Beteiligte selbst nicht begehrt. Dazu schweigt die Beschwerdeschrift. Es ist überdies nicht erkennbar, daß das FG einen vernünftigen Anhaltspunkt hatte anzunehmen, die streitigen Haftungsbescheide könnten an das FA zurückgelangt sein, wo sie sich dann normalerweise bei den Akten hätten befinden müssen. Das FG mußte auch nicht den anwaltlichen Vertreter des Klägers auf die Möglichkeit hinweisen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, weil von dem Angehörigen eines rechtsberatenden Berufes ein diesbezügliches Wissen erwartet wird. Ebenso kann von dem Angehörigen eines solchen Berufes erwartet werden, daß er weiß, daß das Gericht möglicherweise einem Zeugen nicht glaubt, und ggf. vorsorglich Beweisanträge stellt, um die Glaubhaftigkeit der Aussage dieses Zeugen darzutun. Was die Beschwerde hierzu vorträgt, gibt deshalb ebenfalls nichts dafür her, daß das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruhen kann.

Die fehlerhafte Würdigung von Beweisergebnissen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Verfahrensmangel, sondern ein materiell-rechtlicher Mangel, der deshalb selbst dann nicht zur Zulassung der Revision führen kann, wenn die fehlerhafte Beweiswürdigung --was hier im übrigen kaum ernstlich in Betracht kommen könnte-- auf einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, gegen Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze beruht und deshalb einer zugelassenen Revision möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnte.

Ende der Entscheidung

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