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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.2002
Aktenzeichen: VII B 168/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) betrieb gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Beitreibung vollstreckbarer Forderungen des Landes und der Gemeinde W. Durch Pfändungs- und Überweisungsverfügungen pfändete das FA dem Kläger zustehende Ansprüche aus der Vermietung von Wohnungen in W. Nachdem die gepfändeten Beträge überwiesen worden waren, begehrte der Kläger, der die Vollstreckungsakte zunächst mit Einspruch und Klage angefochten hatte, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Gestalt der Einspruchsentscheidungen festzustellen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das FA im Hinblick darauf, dass Vollstreckungsversuche in andere Vermögensgegenstände erfolglos geblieben seien und dem Kläger hartnäckige Zahlungsverweigerung vorzuwerfen sei, berechtigt gewesen sei, die Mieten ohne nähere Abwägung von Gründen zu pfänden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die er auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und darauf stützt, dass die Revision auch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage benennt, auf ihre Klärungsbedürftigkeit und auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Ist die Rechtsfrage bereits Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus darzulegen, dass und aus welchen Gründen von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Fortbildung des Rechts zu erwarten ist. Dazu gehört die Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur und Rechtsprechung zu der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage und ein Eingehen darauf, welche Argumente und Gesichtspunkte in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Frage noch nicht berücksichtigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht. Der Kläger, der eine konkrete Rechtsfrage nicht formuliert, hält vielmehr selbst die vom Senat in der Entscheidung vom 18. Juli 2000 VII R 101/98 (BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5) dargelegten Grundsätze zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Pfändungsmaßnahme im Interesse des Vollstreckungsschuldners für zutreffend und zur Beurteilung seines Streitfalles für einschlägig. Mit seinem Vorbringen, das FA habe diesen Grundsatz --gebilligt von der Entscheidung des FG-- missachtet, rügt der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die allein auch nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

2. Der Kläger legt auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO --nämlich das Erfordernis einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung-- nicht ausreichend dar.

Allein die Behauptung, es bedürfe einer erneuten Entscheidung des BFH, weil die "Vollstreckungswut" der FÄ inzwischen von verschiedenen FG und auch vom BFH auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft worden sei, und die FÄ das sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Gebot des geringstmöglichen Eingriffs häufig nicht beachteten, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

3. Im vorliegenden Fall bedarf es auch keiner Entscheidung dazu, ob und inwieweit die Neufassung der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn die Auslegung oder Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG im Einzelfall in einer das Vertrauen in die Rechtsprechung schädigenden Weise auf sachfremden Erwägungen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BTDrucks 14/4061 vom 11. September 2000, abgedruckt bei Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 64, und vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und in BFH/NV 2002, 666, sowie Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 68, m.w.N.).

Denn auch das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen --erweiterten-- Revisionszulassungsgrund müsste schlüssig dargelegt werden. Aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich jedoch nicht, dass die Rechtsanwendung durch das FG in so gewichtiger Weise rechtsfehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung geschädigt sein könnte. Für eine derartige Annahme geben die Entscheidungsgründe der Vorinstanz auch keinen Anlass. Vielmehr greift das FG --entgegen der Darstellung des Klägers-- dessen in der Vorinstanz vorgetragenen Einwand, das FA habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet und damit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, auf und stellt dazu ausdrücklich fest, das FA habe wegen der hartnäckigen Zahlungsverweigerung und der erfolglosen Vollstreckung in andere Vermögensgegenstände des Klägers von der Forderungspfändung Gebrauch machen dürfen.

4. Sofern der Kläger mit dem Vortrag, das FG habe sich mit seinem Einwand, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Vollstreckung nicht beachtet worden sei, nicht auseinander gesetzt, den Verfahrensfehler unzureichender Begründung des Urteils rügen wollte, rechtfertigt sein Vorbringen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Zwar liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO). Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt oder wenn das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986, und Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 47/99, BFH/NV 2001, 46, jeweils m.w.N.). Der Vortrag des Klägers, das FG habe sich mit dem bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz überhaupt nicht auseinander gesetzt, ist durch die Entscheidungsgründe des Urteils der Vorinstanz widerlegt. Dass das FG ein weiteres selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Klägers nicht beachtet hätte, trägt er selbst nicht vor.

Ende der Entscheidung

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