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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: VII B 168/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) Tabaksteuer festgesetzt worden, nachdem Zollbeamte in einem Fahrzeug versteckte Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen entdeckt hatten, in welchem sich der Kläger als Beifahrer zusammen mit dem später ebenso wie der Kläger selbst strafrechtlich verfolgten B, dem Fahrer des Fahrzeuges, befand. B hat sich in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren dahin eingelassen, er habe die Zigaretten in Polen erworben und in Deutschland zum Verkauf anbieten wollen; der Kläger habe ihm dabei helfen wollen und auch bei dem Verstecken der Zigaretten in dem Fahrzeug geholfen. Aufgrund dieser Aussage ist der Kläger durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden.

Die gegen den Tabaksteuerbescheid vom Kläger erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, es komme nicht darauf an, ob die Entstehung einer Tabaksteuerschuld beim Verbringen unversteuerter Tabakwaren voraussetzt, dass derjenige, der die Waren in das Steuergebiet verbringt, von ihnen Kenntnis hat. Denn nach dem gegen den Kläger ergangenen Strafbefehl sei davon auszugehen, dass der Kläger eine solche Kenntnis gehabt hat. Die diesem Strafbefehl zugrunde liegenden Feststellungen könne sich das FG zu Eigen machen, weil sie vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden seien. Dieser habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum, wie er behaupte, die Angaben des B auf einem "Missverständnis" beruhten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der mangelnde Sachaufklärung gerügt wird.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil der gerügte Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, nämlich schlüssig, gerügt wird.

Zur schlüssigen Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehören in dem Fall, dass diese Rüge darauf gestützt wird, das FG habe aufgrund eines von einem Beteiligten gestellten Beweisantrags eine bestimmte Beweiserhebung durchführen müssen, genaue Angaben darüber, welchen Inhalt der betreffende Beweisantrag hatte, inwiefern das FG aufgrund dieses Inhalts von einem zulässigen, insbesondere ausreichend substantiierten Beweisantrag ausgehen musste und ggf. inwiefern es an Gründen fehlte, aus denen das Gericht den Beweisantrag ablehnen konnte.

Die dazu in der Beschwerdebegründung enthaltenen Angaben sind nicht schlüssig. Durch zulässige Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 2. Juli 2007 hat der Kläger zwar den vom ihm gestellten Beweisantrag, dem das FG seiner Ansicht nach hätte nachgehen müssen, hinreichend bezeichnet. Aus diesem ergibt sich auch neben der Bezeichnung des Beweismittels das Beweisthema. Zu einem zulässigen Beweisantrag gehören jedoch ferner grundsätzlich auch Angaben, aufgrund welcher Umstände der Beweisführer Anlass hat zu erwarten, dass die von ihm beantragte Beweisaufnahme für das Beweisthema behelfliche Erkenntnisse erbringen könnte, was im Streitfall bedeutet: Weshalb der Kläger Anlass zu der Annahme hat, dass der von ihm benannte Zeuge die in sein Wissen gestellten Angaben machen könnte. Insbesondere wenn der Zeuge, wie im Streitfall, bereits anderweit zu den betreffenden Tatsachen vernommen worden ist, gehört zu einem zulässigen Beweisantrag auf erneute Vernehmung desselben folglich darzulegen, weshalb der Beweisführer erwartet, dass der Betreffende bei dieser Vernehmung andere Angaben machen wird, als er bisher gemacht hat. In dieser Hinsicht erschöpft sich der vom Kläger gestellte Beweisantrag in dem Hinweis, die bisherigen Angaben des B beruhten auf einem "Missverständnis". Was damit gemeint ist, inwiefern B also was missverstanden haben sollte und woraus sich dies ergibt, ist in dem Beweisantrag weder erläutert noch versteht es sich etwa von selbst. Vielmehr hat das FG mit Recht die Behauptung, es liege ein "Missverständnis" vor, als nicht nachvollziehbar bezeichnet.

Fehlte es danach, wie sich aus der eigenen Darstellung der Beschwerde ergibt, bereits an einem zulässigen Beweisantrag, so erweist sich die Behauptung der Beschwerde als unschlüssig, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es B nicht als Zeugen vernommen hat. Denn dass sich dem FG ungeachtet des vom Kläger gestellten Beweisantrags eine solche Vernehmung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, ist in der Beschwerdebegründung ebenso wenig schlüssig dargelegt, noch kann ein dahingehender Mangel des Verfahrens des FG auch nur ernstlich in Betracht gezogen werden.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde nicht im Übrigen, wäre sie nicht aus den eben erläuterten Gründen unzulässig, auch deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen könnte, weil das Urteil des FG jedenfalls im Ergebnis richtig ist und die Beschwerde daher in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO zurückgewiesen werden müsste. Nach dem Urteil des beschließenden Senats vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 85, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) wird nämlich derjenige, der unversteuerte Zigaretten in das Steuergebiet verbringt, auch dann Schuldner von Tabaksteuer, wenn er von den in seinem Fahrzeug versteckten Zigaretten keine Kenntnis hat. Ob das unter den Umständen des Streitfalls auch für den Kläger als "Beifahrer" gälte, kann dahinstehen.

Ende der Entscheidung

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