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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: VII B 169/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 155 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung richtet, ist nicht statthaft; denn nach § 128 Abs. 2 FGO sind prozessleitende Verfügungen, wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins (§ 91 FGO) nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2000 IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351, und vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595). Zwar wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht gegen die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, sondern gegen die Ablehnung der Verlegung eines bereits anberaumten Termins. Insoweit kann jedoch nichts anderes gelten, da der Gesetzgeber den gesamten Bereich der prozessleitenden Verfügungen als unselbständige Teile des Verfahrens von der selbständigen Anfechtbarkeit mit der Beschwerde ausnehmen wollte (BFH-Beschluss vom 5. März 2001 III B 119/00, BFH/NV 2001, 1036).
Auch das Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht gegeben. Mit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung, der über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ist eine außerordentliche Beschwerde zum BFH nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFH/NV 2003, 416; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFH/NV 2003, 417, und Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633).
Ende der Entscheidung
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