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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: VII B 173/00
Rechtsgebiete: BGB, Verordnung EWG


Vorschriften:

BGB § 826
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) ist unbegründet. Dem Antragsteller kann, wie von der Vorinstanz zutreffend entschieden, Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren nicht gewährt werden, weil es an dem Bewilligungserfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht für dieses Verfahren fehlt (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung). Nach der im PKH-Verfahren nur erforderlichen summarischen Prüfung erscheint das Klagebegehren, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Finanzgerichts (FG) ergibt und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO), nicht begründet.

Aus der Beschwerde, in der der Antragsteller ausführt, dass er seinen Anspruch (aus dem bestandskräftigen Steuerbescheid nicht mehr belangt zu werden) nur auf § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stütze, ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte zu Gunsten des Antragstellers. Das FG hat überzeugend ausgeführt, dass abgesehen von Zweifeln daran, ob die Vorschrift im Streitfall überhaupt in Betracht zu ziehen sei, jedenfalls die Voraussetzungen für einen Anspruch daraus nicht erfüllt seien. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte (das Hauptzollamt --HZA--) den Steuerbescheid, aus dem es den Antragsteller in Anspruch nimmt, wider besseres Wissen erlassen hat. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die die Vollziehung des Steuerbescheids als mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1999 VI ZR 9/98 (KG), Neue Juristische Wochenschrift 1999, 1257 bis 1259).

Die Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 13. April 1999, mit dem es das Berufungsurteil des Landgerichts aufhob, stehen dem Steuerbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung nicht entgegen. Denn der Steuerbescheid ist auf Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1) gestützt. Danach sind Zollschuldner einer eingeschmuggelten Ware auch Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet gebracht worden war. Die Inanspruchnahme des Antragstellers hängt daher nicht davon ab, ob er den Tatbestand einer Steuerhehlerei (§ 374 der Abgabenordnung --AO 1977--) verwirklicht hat. Nur diese Frage war aber Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens.

Auch damit, dass der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts und der Vertreter der Staatsanwaltschaft angeblich erklärt haben, dass der Antragsteller mit einer Einstellung des Steuerverfahrens rechnen könne, wenn er im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens das Bußgeld zahle, lässt sich der Anspruch des Antragstellers aus § 826 BGB nicht begründen. Die vorher eingeholte Stellungnahme des HZA vom 30. Juli 1999 würde eine solche Erklärung jedenfalls nicht rechtfertigen. Denn das HZA hat in seiner Stellungnahme --zusammengefasst-- nur ausgeführt, dass ein Verzicht auf die bestandskräftig festgesetzten Einfuhrabgaben nicht in Betracht komme und für eine Entscheidung über die Niederschlagung der Einfuhrabgaben die Vollstreckungsstelle zuständig sei. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass bei Einstellung des Strafverfahrens auch mit einer Einstellung des Steuerverfahrens zu rechnen sei. Die Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer und des Vertreters der Staatsanwaltschaft kann daher dem HZA schon deswegen nicht unter Berufung auf § 826 BGB entgegengehalten werden.



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