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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2001
Aktenzeichen: VII B 175/01
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 4
FGO § 135 Abs. 2
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Antragstellers, Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2001 in der Streitsache 1 K 405/99 mit Beschluss vom 30. Juli 2001 1 Ko 2/01 zum überwiegenden Teil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die "außerordentliche" Beschwerde des Antragstellers. Er ist der Ansicht, die Entscheidung des FG verstoße gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete soziale Rechtsstaatlichkeit. Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr für das Vorverfahren mit 7/10 verstoße gegen das klare Gesetz und sei daher willkürlich und durch nichts gerechtfertigt. Auch die Besprechungs-, Vergleichs- und Verkehrsanwaltsgebühren seien ebenso wie die Kosten für die Abholung der Asservate jeweils unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu Unrecht nicht festgesetzt worden.

Der Antragsteller beantragt, die angefochtene Entscheidung zu ändern, soweit die Erinnerung zurückgewiesen worden ist, und dem Erinnerungsbegehren auch im Übrigen zu entsprechen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 30. Juli 2001 1 Ko 2/01 ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten gemäß § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1999 VII B 202/98, BFH/NV 1999, 1107) nicht gegeben ist.

Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1107, m.w.N.; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632; vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487, und vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364).

Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des FG "greifbar gesetzeswidrig" ist. Auch die bloße Behauptung des Antragstellers, der Beschluss des FG verletze das Willkür-Verbot sowie das Prinzip des fairen Verfahrens, lässt nicht erkennen, worin die schwerwiegende Unrichtigkeit der FG-Entscheidung liegen könnte. Im Ergebnis beanstandet der Antragsteller lediglich den Inhalt der Entscheidung; dieser ist jedoch, sofern er nicht mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine außerordentliche Beschwerde. Selbst wenn man dem Antragsteller dahin folgen wollte, dass das FG die von ihm begehrten Gebühren zu Unrecht nicht festgesetzt hat, läge hierin nur ein schlichter Fehler der angefochtenen Entscheidung bei der Gesetzesanwendung, der nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Rechtsmittelverfahren korrigiert werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (Senatsbeschluss vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242).

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