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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2009
Aktenzeichen: VII B 175/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Im Rahmen einer Außenprüfung hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Vorlage von Buchführungsunterlagen verweigert hatte, auf entsprechende Auskunftsersuchen hin von den Geschäftsbanken des Klägers Kontoauszüge der dort geführten Geschäftskonten erhalten. Nach Auswertung aller Kontounterlagen wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger eingeleitet, in dem Durchsuchungsbefehle --auch gegenüber Banken-- und u.a. die Beschlagnahme von Kontounterlagen erwirkt wurden. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse schätzte das FA Mehrgewinne und erließ entsprechende Änderungsbescheide für die Einkommen- und Umsatzsteuer 1995 bis 2001.

Nachdem der Kläger von den Auskunftsersuchen an die Banken Kenntnis erlangt hatte, legte er dagegen Einspruch ein und erhob, nachdem dieser keinen Erfolg hatte, Klage vor dem Finanzgericht (FG). Am Tag vor der mündlichen Verhandlung lehnte der Kläger die drei Berufsrichter des FG wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da die von diesen in dem vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffene Entscheidung die Vermutung unsachlichen Verhaltens nahe lege.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Der erkennende Senat sah sich nicht gehindert, in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu entscheiden, da der alle (Berufs-)Richter des Senats betreffende Befangenheitsantrag rechtsmissbräuchlich sei. Die auf Aufhebung der Auskunftsersuchen gerichtete Klage sei unzulässig, da die Ersuchen durch die von den Banken erteilten Auskünfte erledigt seien, so dass für deren Aufhebung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) scheitere daran, dass dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse fehle. So habe er nicht konkretisiert, dass die finanzgerichtliche Entscheidung für einen bevorstehenden Schadensersatzprozess erheblich ist. Sie sei auch nicht im Hinblick auf ein etwaiges Verwertungsverbot erforderlich, da ein solches in einem noch offenen Festsetzungsverfahren wie im Streitfall von vornherein ausscheide, es sei denn, die ermittelten Tatsachen verletzten einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen, was vorliegend offensichtlich ausscheide.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger als Verfahrensmangel die vermeintlich rechtswidrige Ablehnung des Befangenheitsantrages. Außerdem macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, ob ein Rechtsmittel gegen ein Auskunftsersuchen dann nicht mehr möglich sei, wenn die Auskunft bereits erteilt ist, und hält darüber hinaus einzelne materiell-rechtliche Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen für klärungsbedürftig.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Das Vorbringen, das FG sei wegen Befangenheit eines der beteiligten Richter nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO), rechtfertigt im Streitfall die Zulassung der Revision nicht. Die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG wegen Vorenthaltung des gesetzlichen Richters durch eine unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages kann nur bei einer greifbar gesetzwidrigen und damit willkürlichen Zurückweisung des Befangenheitsantrages erreicht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139). Anhaltspunkte dafür zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Der Kläger hält den abgelehnten Vorsitzenden Richter für befangen, weil dieser von ihm vermeintlich rechtswidrig die Vorlage von Bankbelegen, ggf. unter Schwärzung geheimhaltungsbedürftiger Passagen, verlangt habe, und das von dem abgelehnten Senat gefällte Urteil für verfahrensfehlerhaft. Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger zwar Rechtsfehler des FG, die Entscheidung wäre deshalb aber, selbst wenn sie vorlägen, weder greifbar gesetzwidrig noch willkürlich.

2.

Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage als unzulässig wendet, kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil insoweit keine Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ersichtlich sind.

a)

Was die Verwerfung der Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für die Aufhebung der erledigten Verwaltungsakte angeht, ist nicht klärungsbedürftig, da unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, dass gegen einen erledigten Verwaltungsakt nicht die Anfechtungsklage, sondern die Fortsetzungsfeststellungsklage vorgesehen ist (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO).

b)

Aber auch gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO hat der Kläger keine die Revisionszulassung rechtfertigenden Gründe vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Das FG hat bei seiner Entscheidung die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auskunftsverlangens zutreffend zu Grunde gelegt. Die Einwendungen des Klägers gegen die Auffassung des FG, dass weder Wiederholungsgefahr, noch --mangels diskriminierender Wirkung des Auskunftsersuchens-- ein Rehabilitationsinteresse bestehe und auch die beabsichtigte Durchführung eines Schadensersatzprozesses nicht nachvollziehbar dargelegt sei, erschöpfen sich in Verallgemeinerungen. Die Befürchtung, dass wegen des allfälligen Informationsbedürfnisses des FA ständige Wiederholungsgefahr bezüglich Auskunftsverlangen an Banken bestehe, und die Behauptung, dass jedes Auskunftsverlangen diskriminierende Wirkung habe und in der Regel zur direkten Kündigung der Bankverbindung führe, reichen nicht aus, das konkrete Rechtsschutzinteresse des Klägers zu begründen.

Auch nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur nachträglichen Überprüfung von Durchsuchungsanordnungen (Beschluss vom 30. April 1997 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27), bedarf es grundsätzlich eines konkreten Rechtsschutzinteresses. Auch danach ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Nur in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, so das BVerfG, gebietet effektiver Grundrechtsschutz darüber hinaus, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden --wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden-- Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Derartige Grundrechtseingriffe sind im Streitfall weder dargelegt noch ersichtlich.

3.

Da die Klage in nicht zu beanstandender Weise als unzulässig abgewiesen wurde, ist die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen, die Begründetheit seiner Klage betreffenden Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht möglich (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Verfahrensrügen erhoben hat, sind diese auch nicht schlüssig dargelegt; die erhobene "Sachaufklärungsrüge" ist überdies nicht rechtzeitig erhoben worden.

Ende der Entscheidung

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