Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: VII B 176/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Für zwei Anhänger des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Kraftfahrzeugsteuer fest. Die ihm auf seinen telefonischen Einwand hin übersandten Formularanträge zur Steuerbefreiung wegen Verwendung der Anhänger im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb reichte er nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein. Daraufhin begrenzte das FA die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung bis zum Tag des Antragseingangs. Einspruch und Klage, die auf Steuerbefreiung ab dem Datum der Zulassung der Anhänger zielten, blieben --weil nach Auffassung des FA einer rückwirkenden Änderung der bestandskräftigen Bescheide grobe Fahrlässigkeit bei der verspäteten Antragsvorlage entgegenstehe-- erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das Urteil sei "nicht nur rechtlich fehlerhaft, sondern in der Sache auch von grundsätzlicher Bedeutung". Das Finanzgericht (FG) habe die verspätete Vorlage der Befreiungsanträge zu Unrecht als grob fahrlässig gewertet.

II. Die Beschwerde ist --abgesehen von erheblichen Zweifeln an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes-- jedenfalls unbegründet. Keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, liegt vor.

Insbesondere hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache --ohne Begründung-- nur behauptet. Sein Vorbringen richtet sich allein gegen die --vermeintlich zu Unrecht auf eine Aussage der Sachbearbeiterin des FA gestützte-- Würdigung des FG, dass die Abgabe der Anträge auf Steuerbefreiung erst nach Bestandskraft der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen grob fahrlässig gewesen sei; weder den Angaben der Sachbearbeiterin noch sonstigen Hinweisen habe er die Notwendigkeit einer Fristwahrung entnehmen können. Die damit gerügten Fehler in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des FG vermögen die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO nicht zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805, m.w.N.). Einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führen kann, hat der Kläger selbst nicht behauptet; ein solcher Fehler ist auch --insbesondere im Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Sachbearbeiterin im FG-Urteil-- nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück