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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: VII B 178/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2001 die Durchschnittsnote 4,33 und in der mündlichen Prüfung die Durchschnittsnote 4,35, woraus sich die Gesamtnote 4,34 und damit das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ergab. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage rügte der Kläger Verfahrensfehler während der mündlichen Prüfung, indem er vortrug, dass sowohl hinsichtlich des Prüfungsausschussvorsitzenden als auch des Prüfers X wegen deren Verhalten während der mündlichen Prüfung als auch wegen Äußerungen, welche diese nach der Prüfung ihm gegenüber gemacht hätten, die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Außerdem machte der Kläger mit verschiedenen Einwendungen Fehler bei der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen sowohl hinsichtlich des Kurzvortrags als auch hinsichtlich sämtlicher übriger Prüfungsabschnitte geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1416 veröffentlichten Gründen ab.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Soweit das FG die Befangenheit der Prüfer verneint habe, stütze es sich auf Rechtssätze, welche im Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 1983 VII R 133/82 (BFHE 137, 536, BStBl II 1983, 344) sowie vom 14. August 1997 XI B 68/96 (BFH/NV 1998, 462) stünden. Darüber hinaus beruhe das Urteil des FG sowohl hinsichtlich der Befangenheitsbesorgnis gegenüber den Prüfern als auch hinsichtlich der Beurteilung seiner Leistungen durch den Prüfungsausschuss in den einzelnen Prüfungsfächern auf schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehlern. Verfahrensmängel bestünden insoweit, als das FG die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt habe.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision im Sinne der dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.).

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des FG abweicht, genau bezeichnet wird und dass kenntlich gemacht werden muss, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480, m.w.N.; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).

Ob die Beschwerde im Streitfall diesen Voraussetzungen genügt, kann offen bleiben, da die behauptete Divergenz jedenfalls nicht vorliegt. Weder lässt sich der angeführte abstrakte Rechtssatz des FG dessen angefochtenem Urteil in der Form, wie es von der Beschwerde dargestellt wird, entnehmen noch stehen die rechtlichen Voraussetzungen, von denen das FG ausgegangen ist, in Widerspruch zu den angegebenen BFH-Entscheidungen.

aa) Einen Rechtssatz, wonach die Besorgnis der Befangenheit bei einem Prüfer, der vor der Prüfung von einem Kollegen um ein besonderes Wohlwollen für einen bestimmten Prüfling gebeten worden ist, nur dann begründet ist, wenn dieser Prüfer während der Prüfung auf seine Befangenheit hinweisende Handlungen, Verhaltensweisen oder Einstellungen zeige, hat das FG nicht aufgestellt. Vielmehr hat das FG geurteilt, dass ein derartiger Versuch eines Dritten, auf das Prüfungsergebnis Einfluss zu nehmen, nicht ohne weiteres dazu führen könne, dass der betreffende, gegen seinen Willen kontaktierte Prüfer nicht mehr befugt wäre, die Prüfung durchzuführen. Ob ein Prüfer nicht mehr die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringe, könne in der Regel nur aufgrund von Handlungen, Verhaltensweisen oder Einstellungen des Prüfers selbst beurteilt werden. Deshalb müssten zu einem solchen Ansinnen eines Dritten im Streitfall weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die erkennen ließen, dass sich der Angesprochene unsachlich verhalte oder mit persönlicher Empfindsamkeit reagiere. Derartige Gesichtspunkte seien aber im Streitfall weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Diese Aussage des Urteils steht weder zu dem Senatsurteil in BFHE 137, 536, BStBl II 1983, 344 noch zu dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 462 in Widerspruch. Dass --wie der Senat in dem Urteil in BFHE 137, 536, BStBl II 1983, 344 ausgeführt hat-- auch bereits vor der mündlichen Prüfung bestehende Gründe für die Besorgnis der Befangenheit von Bedeutung sein können, hat das FG nicht in Abrede gestellt. Es hat lediglich in dem --als wahr unterstellten-- Versuch eines Dritten, vor der mündlichen Prüfung Einfluss auf die Entscheidung eines der Prüfer zu nehmen, keinen Grund gesehen, welcher bei objektiver Beurteilung die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers begründet, solange nicht Anhaltspunkte zu Tage treten, die erkennen lassen, dass sich der angesprochene Prüfer nunmehr unsachlich verhält. Diese Ansicht des FG widerspricht auch nicht dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 462, wonach die einseitige Kontaktaufnahme eines Richters mit einem Prozessbeteiligten geeignet sein kann, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, wenn es sich dabei "um die Erteilung von Hinweisen und Ratschlägen handelt, die den Eindruck einer den Gegner benachteiligenden Einflussnahme auf den Prozessverlauf erweckt". Weshalb das FG diese BFH-Entscheidung bei der Entscheidung des Streitfalls hätte berücksichtigen müssen, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Dass --wie es offenbar die Beschwerde meint-- allein die einseitige Kontaktaufnahme eines Prüferkollegen zu einem der Prüfer vor der mündlichen Prüfung mit dem Ziel einer Einflussnahme, die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers begründet, lässt sich keiner der von der Beschwerde angeführten BFH-Entscheidungen entnehmen.

bb) Auch soweit das FG hinsichtlich der Notenbegründung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden keinen Grund gesehen hat, welcher die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers begründet, liegt die von der Beschwerde behauptete Divergenz, falls sie überhaupt als schlüssig dargelegt angesehen werden kann, jedenfalls nicht vor. Das FG hat geurteilt, dass die Bemerkung eines Prüfers, wonach eine bestimmte Fehlleistung eines Prüflings als besonders schwerwiegend bewertet worden sei, auch in der Form der Bemerkung "wir haben die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen" nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers begründe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine solche Äußerung erst nach der Prüfung gemacht werde und deshalb nicht mehr zu einer leistungsbeeinträchtigenden Verunsicherung des Prüflings führen könne.

Es ist nicht erkennbar, weshalb diese Ansicht dem Senatsurteil in BFHE 137, 536, BStBl II 1983, 344 widerspricht. Die Ansicht, dass der Prüfung nachfolgende Äußerungen eines Prüfers keine Anhaltspunkte für dessen Befangenheit zu geben vermögen, hat das FG ausdrücklich nicht vertreten. Es ist lediglich aufgrund einer Würdigung der festgestellten Tatsachen zu der Auffassung gelangt, dass die betreffende Notenbegründung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden weder auf eine fehlende sachliche Distanz schließen lasse noch geeignet gewesen sei, den Kläger während der Prüfung zu verunsichern.

Mit der auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Beschwerde wird in Wahrheit geltend gemacht, dass die Ansicht des FG, dass kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit des Prüfungsausschussvorsitzenden bestanden habe, auf einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts beruhe. Dies stellt jedoch keinen Grund für die Zulassung der Revision dar.

b) Der neu gefasste Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil beispielsweise dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 798). Hierzu ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern. Ausreichend ist insoweit auch das schlüssige Vorbringen, die Entscheidung des FG beruhe auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 1479, und vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346). Auch zur Darlegung dieser Voraussetzungen ist es aber mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch angewandt oder ausgelegt hat, bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Im Streitfall fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung dieses Zulassungsgrunds. Die Beschwerde behauptet lediglich, dass dem FG schwerwiegende und offensichtliche Rechtsfehler unterlaufen seien, welche ohne Korrektur durch den BFH geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen; eine schlüssige Begründung für diese Behauptung wird jedoch nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger meint, er habe ausreichend Gesichtspunkte vorgetragen, welche dem FG hätten Anlass zu der Annahme geben müssen, dass der Prüfungsausschussvorsitzende sich ihm gegenüber nicht sachgemäß und unvoreingenommen verhalten habe, rügt er eine unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das FG, nicht aber einen Rechtsfehler.

bb) Das gleiche gilt, soweit der Kläger meint, dass er auf die Frage, was zu den Fertigungsgemeinkosten gehöre, eine zumindest vertretbare Antwort gegeben habe und dass die diesbezügliche Äußerung des Prüfungsausschussvorsitzenden nach der Prüfung, dass die gegebene Antwort "Betriebs- und Personalkosten" eklatant falsch sei --was auch das FG in dieser Weise beurteilt habe--, dessen unsachliches Verhalten belege.

Bei der Bestimmung der gerichtlichen Kontrolldichte in prüfungsrechtlichen Streitverfahren ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Dabei sind unter Fachfragen alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. In Bezug auf Fachfragen hat das Gericht (aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings) darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Die Ermittlung dessen, was bei der Lösung der Prüfungsaufgaben --auch solcher, die das Revisionsgericht an sich aufgrund eigener Sachkunde beurteilen könnte-- falsch oder richtig war, ist allerdings eine dem Tatrichter obliegende Tatsachenfeststellung (Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

Mit dem Vorbringen, dass das FG die gegebene Antwort "Betriebs- und Personalkosten" ebenso wie der Prüfungsausschuss zu Unrecht nicht als fachlich vertretbar, sondern als falsch angesehen habe, macht die Beschwerde mithin keinen Rechtsfehler geltend, sondern eine unzutreffende Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung durch das FG. Im Übrigen beruht die Würdigung des FG, dass die Antwort "Betriebs- und Personalkosten" ohne nähere Spezifizierung nur als falsch eingeordnet werden könne, auf nachvollziehbaren Gründen (S. 25 f. des Urteils). Weshalb die insoweit angestellten Erwägungen des FG sich als offensichtlich willkürlich darstellen, wird von der Beschwerde nicht schlüssig begründet.

Ebenso wenig wird von der Beschwerde schlüssig dargelegt, weshalb die Ansicht des FG, dass der Prüfer in der komplexen Prüfungssituation nicht verpflichtet gewesen sei, dem Kläger einen Hinweis zu geben, eine offensichtlich fehlerhafte Rechtsanwendung seitens des FG sei. Die Beschwerde stellt der Ansicht des FG lediglich ihre eigene Auffassung gegenüber, dass das Ausbleiben einer Nachfrage durch den Prüfungsausschussvorsitzenden dessen fehlende innere Distanz gegenüber dem Kläger offenbare.

cc) Hinsichtlich der angeblichen Verschlechterung der im Fach Körperschaftsteuerrecht erzielten Note von 4,0 auf 4,5 durch den Prüfungsausschussvorsitzenden im Überdenkungsverfahren hat das FG das entsprechende Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt und festgestellt, dass dieser Notenänderung allenfalls ein Versehen zugrunde liegen könne, dass aber eine als versehentlich einzuschätzende Notenänderung aus objektiver Sicht keinen Befangenheitsgrund darstellen könne. Soweit die Beschwerde vorträgt, dass das FG sich bei dieser Einschätzung zu Unrecht auf die Sachschilderung des Klägers bezogen habe, rügt sie eine unzutreffende Würdigung des klägerischen Vorbringens im finanzgerichtlichen Verfahren, was jedoch keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO darstellt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 798).

Auch soweit die Beschwerde rügt, dass das FG die --vom FG als wahr unterstellte und nach Ansicht der Beschwerde unzulässige-- Notenverschlechterung im Fach Körperschaftsteuerrecht unbeanstandet gelassen habe, wird eine offensichtlich fehlerhafte Rechtsanwendung bereits deshalb nicht dargetan, weil sich nach den Feststellungen des FG auch bei einer Note von 4,0 im Prüfungsabschnitt Körperschaftsteuerrecht an dem Ergebnis des Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung nichts geändert hätte (§ 164a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 127 der Abgabenordnung --AO 1977--).

dd) Ein nach Ansicht der Beschwerde schwerwiegender und offensichtlicher Rechtsfehler des FG wird auch hinsichtlich der Bewertung des Kurzvortrags des Klägers nicht dargetan. Die Beschwerde wendet sich lediglich gegen die vom FG vertretene Ansicht, dass es keinen Bedenken begegne, wenn Prüfer bei einem Vortrag in einer Steuerberaterprüfung auch dann eine Darstellung der Problematik aus "berufspraktischer Sicht" erwarteten, wenn dies in der Aufgabenstellung nicht ausdrücklich gefordert sei. Weshalb die vom FG in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen als willkürlich anzusehen sind, wird hingegen nach der Beschwerdebegründung nicht deutlich. Zu der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung der Beschwerde, dass andere Kandidaten im Gegensatz zum Kläger einen Hinweis in der Themenstellung auf berufspraktische Aspekte erhalten hätten, gibt es keine entsprechenden Feststellungen des FG.

ee) Soweit das FG die Ansicht des Klägers nicht geteilt hat, dass die ihm gestellte Prüfungsfrage, wie typischerweise Schwarzgeld in Liechtenstein entstehe, nicht verständlich gestellt worden sei, handelt es sich um eine Frage der Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung durch das FG. Hierauf kann --wie bereits ausgeführt-- die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht gestützt werden. Da das FG aufgrund seiner Würdigung --anders als es die Beschwerde meint-- nicht davon ausgegangen ist, dass diese Frage in der Weise zu verstehen war, dass sie auf Hinterziehungskonstellationen nach liechtensteinischem Recht abzielte, ist auch die Ansicht des FG, dass empirische Kenntnisse im Bereich der Steuerhinterziehung Prüfungsgegenstand sein könnten, nicht zu beanstanden, jedenfalls aber nicht willkürlich.

Hinsichtlich der Rüge der Beschwerde, dass das FG bezüglich der Antwort des Klägers auf die Prüfungsfrage nach einer Pflicht zur Selbstanzeige die negative Bewertung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden als zutreffend angesehen habe, kann auf die obigen Ausführungen (b, bb) verwiesen werden, wonach das, was bei der Lösung von Prüfungsaufgaben falsch oder richtig war, eine dem Tatrichter obliegende Tatsachenfeststellung ist.

ff) Hinsichtlich der vom FG verneinten Besorgnis der Befangenheit des Prüfers X ist ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Das Beschwerdevorbringen, dass das FG hinsichtlich der Frage, wann eine Besorgnis der Befangenheit gegeben sei, die im Senatsurteil in BFHE 137, 536, BStBl II 1983, 344 beschriebenen Voraussetzungen außer Acht gelassen habe, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist das FG --wie sich aus S. 16 des Urteils ergibt-- insoweit von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Das FG hat lediglich die Äußerungen des Prüfers X in dem Verlauf des Gesprächs, das er nach der Prüfung mit dem Kläger führte, in der Weise gewürdigt, dass diese weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit objektiv geeignet seien, die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers zu rechtfertigen. Sämtliche insoweit vorgebrachten Angriffe der Beschwerde betreffen diese Tatsachenwürdigung durch das FG, welche die Beschwerde für fehlerhaft hält und der sie ihre eigene Würdigung gegenüberstellt, wonach die Äußerungen des Prüfers X hätten befürchten lassen, dass er den Kläger nicht unvoreingenommen und sachgemäß geprüft habe. Eine offensichtlich fehlerhafte Rechtsanwendung wird hiermit jedoch --wie bereits ausgeführt-- nicht dargelegt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 798). Darüber hinaus ist die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung nachvollziehbar begründet und nicht willkürlich.

gg) Schließlich betrifft auch die Frage, ob der Kläger die Prüfungsfrage nach einer Vorschrift, aus der sich ein Anordnungsanspruch ergibt, ohne eine Ergänzung des in der Prüfung zu beurteilenden Sachverhalts hätte beantworten können oder nicht, allein die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung. Soweit die Beschwerde gegen die entsprechenden Ausführungen des FG einwendet, dass die an den Kläger gerichtete Prüfungsaufgabe unlösbar gewesen sei, wird somit ein Grund für die Zulassung der Revision nicht bezeichnet.

2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht in schlüssiger Weise dargelegt.

a) Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG im Zusammenhang mit der vom Kläger geltend gemachten Befangenheit des Prüfungsausschussvorsitzenden stützt die Beschwerde darauf, dass es das FG unterlassen habe, Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob der Prüfungsausschussvorsitzende vor der Prüfung von einem Kollegen gebeten worden sei, den Kläger mit besonderem Wohlwollen zu prüfen. Hierbei handelt es sich aber bereits nicht um eine klärungsbedürftige Tatsache, weil das FG bei seiner Entscheidung diese Behauptung einer versuchten Beeinflussung des Prüfungsausschussvorsitzenden als wahr unterstellt hat (S. 20 des Urteils). Auf die weiteren bezüglich der Schlüssigkeit dieser Verfahrensrüge zu stellenden Fragen, ob von der Beschwerde schlüssig dargetan ist, dass eine unterlassene Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist bzw. warum eine solche Rüge nicht möglich war oder dass sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne Beweisanträge hätte aufdrängen müssen, kommt es daher nicht an.

Soweit die Beschwerde rügt, dass das FG es versäumt habe, Beweis über die Frage zu erheben, ob der Prüfungsausschussvorsitzende dem Kläger in der Prüfung "mit einer Einstellung begegnete, die auf eine fehlende Unvoreingenommenheit schließen" ließ, fehlt es bereits an der Bezeichnung einer konkreten Tatsache.

b) Wie bereits ausgeführt, beruht das Urteil des FG, dass die Äußerungen des Prüfers X gegenüber dem Kläger nach der Prüfung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit objektiv geeignet seien, die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers zu rechtfertigen, auf der entsprechenden, vom FG für zutreffend gehaltenen Würdigung der festgestellten Tatsachen. Wenn das FG in diesem Zusammenhang die nach dem Klägervortrag gefallene Äußerung des Prüfers, "Sie haben uns einen ganzen Strauß von Informationen gegeben, unter denen wir uns das Passende raussuchen sollten", als eine auf sachlichen Gesichtspunkten beruhende Bewertung des Prüfers angesehen hat, so bedeutet dies entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht, dass das FG diese Bewertung teilte, sondern allein, dass es sich hierbei aus der Sicht des Prüfers X um eine sachliche Bewertung der Prüfungsleistung handelte. Die Würdigung der Qualität der "Darstellung" des Prüflings fällt in den der gerichtlichen Kontrolle entzogenen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers (vgl. Senatsurteil in BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). Das FG konnte sich deshalb die Bewertung des Antwortverhaltens des Klägers durch den Prüfer X nicht zu Eigen machen und wollte dies erkennbar auch nicht tun. Daher kam auch für das FG die von der Beschwerde für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme "über die Eindeutigkeit der Antworten des Klägers" nicht in Betracht. Die Beschwerde bezeichnet hiermit keine aufklärungsbedürftige Tatsache.

c) Bei der nach dem Beschwerdevorbringen angeblich ... gefallenen Äußerung des Prüfers X handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Dass hinsichtlich dieser Tatsache keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG in Betracht kommen kann, liegt auf der Hand.

d) Hinsichtlich der Frage, was der Kläger auf die Prüfungsfrage nach den Fertigungsgemeinkosten geantwortet und mit welchen Worten der Prüfungsausschussvorsitzende auf diese Antwort nach der Prüfung reagiert hat, ist das FG von der Sachverhaltsdarstellung des Klägers ausgegangen (S. 19 ff., 25 des Urteils). Anders als die Beschwerde meint, bedurfte es deshalb insoweit keiner Beweisaufnahme.

e) Auch hinsichtlich der Frage, ob der Prüfungsausschuss die Leistungen des Klägers im Fach Körperschaftsteuerrecht mit der Note 4,0 bewertet hat, war keine Beweisaufnahme erforderlich, weil es hierauf nach der --insoweit maßgeblichen Auffassung-- des FG nicht ankam (s.o. Nr. II. 1. b, cc).

f) Schließlich wird mit der Beschwerde auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das FG (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde rügt insoweit zu Unrecht, dass das FG einen rechtlich relevanten Vortrag des Klägers nicht in Erwägung gezogen habe, weil es das klägerische Vorbringen nicht berücksichtigt habe, wonach der Prüfer X in dem Gespräch mit dem Kläger nach der Prüfung den Satz, "Sie haben ja schon einen Titel", mit einem Lächeln gegenüber dem Kläger geäußert habe. Vielmehr zeigen die Ausführungen des FG auf S. 5 des Urteils, dass dieses Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen worden ist. Wenn das FG jedoch diesem Umstand bei der Beurteilung einer evtl. bestehenden Besorgnis der Befangenheit des Prüfers X keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, so bedeutet dies nicht, dass es das klägerische Vorbringen nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Es besteht keine Verpflichtung des FG, in den Entscheidungsgründen des Urteils auf sämtliches Vorbringen der Beteiligten einzugehen (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1994 V B 3/94, BFH/NV 1995, 946).

Eine Beweisaufnahme über den Verlauf des Gesprächs mit dem Prüfer X nach der Prüfung, war entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erforderlich, weil das FG den vom Kläger geschilderten Gesprächsverlauf bei seiner Entscheidung als wahr unterstellt hat (S. 16 des Urteils).

3. Hinsichtlich des übrigen Beschwerdevorbringens sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.

Ende der Entscheidung

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