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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: VII B 180/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unterhält einen Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln, Befördern und Behandeln von Textilien, die von der Bevölkerung in Straßencontainern abgelegt werden. Die als noch verwendbar angesehenen Textilien werden im Betrieb der Klägerin nach einer Reihe von Kriterien stufenweise selektiert. In den Jahren 1998 und 1999 lieferte die Klägerin ausgesonderte und sortierte Textilien an Einzelhändler in Polen. Um den Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne der Zollpräferenzregelungen des Assoziierungsabkommens mit Polen zu führen, gab sie für die gelieferten Waren auf den Handelsrechnungen Ursprungserklärungen ab oder legte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vor. Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) fest, dass die Klägerin den Gemeinschaftsursprung der Waren nicht nachweisen konnte, nahm die erteilten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zurück und teilte mit, dass er das Ergebnis der Außenprüfung den polnischen Behörden bekannt geben werde.

In dem anschließenden Klageverfahren der Klägerin mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Mitteilung des HZA zur Unrichtigkeit der Ursprungserklärungen und der Ursprungszeugnisse an die polnischen Zollbehörden rechtswidrig gewesen sei, hat das Finanzgericht (FG) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu der Frage eingeholt, ob die seitens der Klägerin durchgeführten Sortiertätigkeiten als ein einfaches Sortieren im Sinne des Ursprungsprotokolls zum Assoziierungsabkommen mit Polen anzusehen seien. Der EuGH hat daraufhin mit Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-56/06 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 184) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 (Protokoll Nr. 4) zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, vom 30. Juni 1997 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 221/1) eine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexeren Sortiertätigkeiten nicht zulässt, so dass Sortiertätigkeiten wie die von der Klägerin durchgeführten unter den Begriff des einfachen Sortierens im Sinne dieser Bestimmung fallen. Die daraufhin weiter aufrechterhaltene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, dass mit dem Tragen, Waschen und Strapazieren der Kleider und dem Einwurf in die Straßencontainer der Gemeinschaftsursprung durch Tarifsprung begründet werde, hat das FG abgewiesen. Das FG urteilte, dass die Klägerin Altwaren der Pos. 6309 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ausgeführt habe, dass aber die Vormaterialien, die in Straßencontainern abgelegte Kleidung, keine Altwaren gewesen seien, sondern andere Waren aus Spinnstoffen bzw. Schuhe, deren Ursprung nicht mehr feststellbar sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

Die seitens der Beschwerde sinngemäß bezeichnete Frage, ob Kleidung bereits beim Verbraucher durch ihren Gebrauch und ihre spätere Ablage in einem Sammelcontainer in einer die Ursprungseigenschaft i.S. des Protokolls Nr. 4 begründenden Weise bearbeitet wird, indem sie nach ihrem Gebrauch nicht mehr in die ursprüngliche Tarifposition, sondern in Pos. 6309 KN einzureihen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie nur so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.

Die Erläuterungen zum Harmonierten System (ErlHS), die Einreihungsavise (Tarifavise) sowie die Erläuterungen zur KN sind nach ständiger Rechtsprechung wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 Rs. C-142/06, ZfZ 2007, 268). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG seine Entscheidung auf die ErlHS zur Pos. 6309 gestützt hat, wonach Waren der Pos. 6309 KN mehrere Bedingungen erfüllen müssen, um in diese Position eingereiht werden zu können, und sie anderenfalls nach ihrer Beschaffenheit einzureihen sind. Zu diesen Bedingungen gehört, dass die Waren lose in Massenladungen oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt oder als nur geschnürte Packen ohne weiteres Verpackungsmaterial oder lose in Kisten usw. verpackt sind. Nach den Feststellungen des FG erfüllt die in Straßencontainern abgelegte gebrauchte Kleidung diese Bedingung nicht.

Zutreffend ist auch die Auffassung des FG, dass Regelungen des Abfallrechts zur Beantwortung der im Streitfall maßgeblichen Zolltariffragen nicht heranzuziehen sind.

Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Schweizer Zollverwaltung im Rahmen der EFTA-Abkommen mit den MOE-Staaten die Ansicht vertritt, dass Kleider und Schuhe durch ihren Gebrauch zu Altwaren werden, begründet dies keine klärungsbedürftigen Zweifel an der Richtigkeit der vom FG vertretenen Auffassung. Es ist nicht Aufgabe des von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahrens, gleiche Wettbewerbsbedingungen dadurch herzustellen, dass die Zollverwaltungen der Gemeinschaft verpflichtet werden, sich der Tarifauffassung der Schweizer Zollverwaltung bezüglich im Streitfall nicht maßgeblicher Präferenzabkommen anzuschließen.

Ende der Entscheidung

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