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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: VII B 181/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen den Kostenansatz in dem Verfahren II 99/03 (VI-E) durch Beschluss vom 12. Juli 2004 zurückgewiesen. Hiergegen legte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 27. Juli 2004, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 30. Juli 2004, Beschwerde ein.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Unbeschadet dessen ist die Beschwerde auch nicht statthaft.

Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) die Beschwerde an den BFH, einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt. Die Entscheidung des FG ist daher, worauf der Erinnerungsführer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden ist, unanfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 1998 VII B 5/98, BFH/NV 1999, 43 zu der insoweit identischen Vorschrift des § 5 Abs. 6 GKG a.F.).

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