Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.1999
Aktenzeichen: VII B 182/99
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, FGO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 1
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Beschluß hat das Finanzgericht (FG), nachdem die Beteiligten im Klageverfahren der Klägerin gegen einen Duldungsbescheid des beklagten Finanzamts (FA) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt (Nr. 1 des Beschlusses) und den Streitwert aufgrund verschiedener Erwägungen auf 600 DM festgesetzt (Nr. 2 des Beschlusses). Gegen die Streitwertfestsetzung durch das FG haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer) aus eigenem Recht "Rechtsmittel" eingelegt, weil ihrer Auffassung nach der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit mehr als 600 DM betrage. Das FG hat dem zutreffend als Beschwerde gewerteten Rechtsmittel nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom ... hat die Geschäftsstelle des Senats die Beschwerdeführer, wie auch bereits das FG in seiner Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß, auf die Unanfechtbarkeit der angefochtenen Streitwertfestsetzung hingewiesen. Die Beschwerdeführer halten nunmehr ihre "Erinnerung" gleichwohl für zulässig, da ihre Beschwer mehr als 100 DM betrage.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft, da gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben ist.

1. Hat das FG --wie im Streitfall-- gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Streitwert ausnahmsweise selbst festgesetzt, ist die Beschwerde, und nicht die Erinnerung, das mögliche Rechtsmittel. Zwar eröffnet § 25 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz GKG grundsätzlich die Beschwerde, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM übersteigt. Dies gilt jedoch nicht für die zweistufige Finanzgerichtsbarkeit. Aus § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG folgt nämlich, daß eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das FG an den BFH, einen obersten Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes), nicht stattfindet (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60; vom 20. November 1996 X B 222/96, BFH/NV 1997, 258; vom 8. September 1997 IX B 53/97, BFH/NV 1998, 207; vom 18. Mai 1998 IX B 44/98, BFH/NV 1998, 1370). Dies gilt nicht nur für Beschwerden der Prozeßbeteiligten, sondern auch für die kraft eigenen Rechts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Streitwertfestsetzung im Streitfall.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Gebührenfreiheit des Verfahrens über die Beschwerde in Streitwertsachen (§ 25 Abs. 4 GKG) gilt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH für unstatthafte Beschwerden nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII B 275/95, BFH/NV 1996, 701; in BFH/NV 1997, 258; in BFH/NV 1998, 207 und 1370).

Ende der Entscheidung

Zurück