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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: VII B 183/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155
ZPO § 295 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Anordnung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, abgewiesen. Es sah die Vollstreckungsvoraussetzungen als gegeben an, insbesondere sei das FA aufgrund der Höhe der offenen Forderungen und der weitgehend erfolglosen Vollstreckungsversuche zutreffend zu der Prognose gelangt, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein werde.

Mit der Beschwerde rügt der Kläger als Verfahrensfehler, dass das FG "nicht hinreichende Feststellungen zu der Tatsache getroffen habe, ob die Anordnung des § 284 AO ermessensfehlerfrei war". Das FG habe Feststellungen zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen treffen müssen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Streitfalles durch das FG, das die Ermessensausübung des FA unbeanstandet gelassen hat. Bei einem solchen Entscheidungsmangel handelt es sich allerdings --wenn er vorläge-- um einen materiellen Fehler, der nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann und auch sonst die Revisionszulassung nicht rechtfertigt. Denn eine über das Interesse des Klägers am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, für die Allgemeinheit bedeutsame, durch den Bundesfinanzhof klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige konkrete Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist damit nicht formuliert (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2008 VII B 83/07, BFH/NV 2008, 737).

Mit der Rüge nicht hinreichender Sachverhaltsaufklärung kann der Kläger nicht mehr gehört werden. Er hat das Recht, das Unterlassen weiterer Sachaufklärung als Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend zu machen, dadurch nach § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verloren, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und damit seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, insbesondere hinsichtlich weiterer, von ihm für erforderlich gehaltener Sachaufklärung, nicht genügt hat, obwohl ihm durch vorherigen richterlichen Hinweis bekannt war, dass das FG die Klage nach dem bisherigen Sachstand für aussichtslos hielt.

Im Übrigen legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, warum sich dem FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Das FG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Vollstreckungsversuch am 26. November 2006 erfolglos geblieben sei. Anhaltspunkte für weitere Vollstreckungsmaßnahmen bestanden aus der Sicht des FG nicht. Solche trägt auch der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht vor.

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