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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: VII B 185/99
Rechtsgebiete: FGO, GVG


Vorschriften:

FGO § 139 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 132
FGO § 107
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 1 letzter Halbsatz
FGO § 143
FGO § 145
GVG § 17b Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beschwerde verfolgt das Ziel, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) dahin berichtigt wird, dass das Land X berechtigt sei, von der Klägerin Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verlangen.

Die Klägerin hatte bei dem Landgericht eine Zahlungsklage gegen das Land erhoben. In diesem Verfahren war das Land durch die Oberfinanzdirektion (OFD) vertreten worden. Das Landgericht hat jedoch den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das FG verwiesen. Dieses hat die Zahlungsklage abgewiesen und entschieden, die Klägerin trage "die Kosten des finanzgerichtlichen und zivilgerichtlichen Verfahrens".

Die OFD befürchtet, trotz ihres an das FG gerichteten Kostenfestsetzungsantrages eine Festsetzung der dem Land im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen Auslagen (Kosten eines Rechtsanwalts infolge des dort bestehenden Anwaltszwanges) nicht zu erlangen; die vom FG getroffene Kostenentscheidung führe zu keiner Kostenerstattung, da im finanzgerichtlichen Verfahren eine Finanzbehörde als Beklagte aufgetreten und damit eine Kostenerstattung nach § 139 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht möglich sei. Das Land habe jedoch nach § 17b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) einen Anspruch auf Kostenerstattung; der Kostenausspruch müsse aber die Kosten des Landes eindeutig erfassen.

Den deshalb von der OFD gestellten Berichtigungsantrag hat das FG an § 107 FGO gemessen und abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der OFD, zu deren Begründung vorgetragen wird, mit dem Ausspruch, die Klägerin trage die Kosten (auch) des zivilgerichtlichen Verfahrens, habe vom FG eine Erstattungsmöglichkeit für den Kostenaufwand des Landes geschaffen werden sollen. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zwischen diesem gewollten Urteilsinhalt und dem Erklärten, weil nicht ausdrücklich das Land als kostenberechtigt genannt sei.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO) und daher durch Beschluss (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen.

Zwar steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, die nicht Urteil oder Gerichtsbescheid ist und auch nicht zu den in § 128 Abs. 2 FGO aufgeführten nicht beschwerdefähigen Entscheidungen gehört, grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Dies gilt aber gemäß § 128 Abs. 1 letzter Halbsatz FGO nur, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne abweichende Regelung enthält § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO. Danach ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Hiervon betroffen sind --über den auf Kostengrundentscheidungen (§ 143 FGO) beschränkten Anfechtungsausschluss nach § 145 FGO hinaus-- sämtliche Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen gleich welcher Art (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 1996 II B 111/96, BFH/NV 1997, 603).

Nicht mit der Beschwerde durchsetzbar ist danach das im Streitfall verfolgte Begehren der OFD, den Kostentenor zu berichtigen. Wird mit einer Beschwerde gegen einen Urteilsberichtigungsbeschluss lediglich geltend gemacht, das, was das FG in seinem Urteil zum Kostenpunkt erklärt habe, stimme mit dem, was das Gericht in dem Urteil habe erklären wollen, nicht übereinstimmt, liegt ein auf den Kostenpunkt beschränkter Angriff gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung vor, dessen prozessuale Durchsetzung im Rechtsmittelverfahren nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ausgeschlossen ist.

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