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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.1999
Aktenzeichen: VII B 189/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 138
FGO § 135 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Nachdem die Hauptsache in dem Verfahren wegen einstweiliger Anordnung zur Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. Aufhebung der Vollziehung von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, wurden durch Beschluß des Finanzgerichts (FG) die Kosten des eingestellten Verfahrens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auferlegt (Nr. 2 des Beschlusses). Gleichzeitig lehnte das FG den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren ab (Nr. 1 des Beschlusses). Die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin richtet sich sowohl gegen die Versagung der PKH durch das FG als auch gegen die vom FG getroffene Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die vom FG nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) getroffene Kostenentscheidung (Nr. 2) richtet, ist sie nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG die Beschwerde nicht gegeben. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich im Streitfall, in dem das FG nach Erledigung der Hauptsache eine sog. isolierte Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 1976 VII B 1/76, BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557, ergangen zu Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Durch § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG mit Wirkung ab 1. Januar 1993 in Dauerrecht übergeführt worden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 128 Rz. 9, § 145 Rz. 4).

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von PKH durch das FG richtet, ist sie ebenfalls nicht statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG nicht statthaft, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (s. zuletzt den Beschluß vom 17. Dezember 1997 X B 192/97, BFH/NV 1998, 623, m.w.N.). Im Streitfall ist das Verfahren, für das die PKH beantragt war, durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt und durch die isolierte Kostenentscheidung des FG nach § 138 FGO abgeschlossen worden. Da diese Entscheidung nicht anfechtbar ist (s. vorstehend Nr. 1), kann der BFH mit der Hauptsache nicht mehr befaßt werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Da die dem angefochtenen Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung, soweit sie die Entscheidung über die Versagung der PKH betrifft, zwar im allgemeinen zutreffend, aufgrund der konkreten Prozeßsituation im Streitfall (durch gleichzeitige isolierte Kostenentscheidung abgeschlossenes Hauptsacheverfahren) aber unrichtig war, wird von der Erhebung der vorgesehenen Gebühr für das PKH-Beschwerdeverfahren abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).



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