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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: VII B 193/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner (Kostenbeamtin beim FG) lehnte den Antrag auf Vergütungsfeststellung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) wegen Kostenforderung im Verfahren ... gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte mit der Begründung ab, der Antragsgegner habe Einwendungen erhoben, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hätten. Die dagegen erhobene Erinnerung des Beschwerdeführers hat das FG mit gemäß § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbarem Beschluss des Berichterstatters (§ 79a Abs. 1 und 4 FGO) vom 19. April 2002 zurückgewiesen. Eine Abhilfe der daraufhin erhobenen Gegenvorstellung lehnte das FG wiederum durch Beschluss des Berichterstatters vom 29. Mai 2002 ab. Unter dem 5. Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer eine zweite Gegenvorstellung und lehnte mit Gesuch vom 6. Juni 2002 den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Das FG wies den Befangenheitsantrag mit Beschluss als unstatthaft zurück. Die Natur der Gegenvorstellung als bloße Anregung an das Gericht schließe die Berechtigung aus, den an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Richter für das "Gegenvorstellungsverfahren" wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner außerordentlichen Beschwerde, die er mit der greifbaren Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses begründet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des FG, mit dem dieses den Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters wegen Besorgnis der Befangenheit im Verfahren über die Gegenvorstellung als unstatthaft abgelehnt hat, ist nicht statthaft.

Das FG hat zutreffend ausgeführt, dass das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit im Verfahren über die Gegenvorstellung nicht statthaft ist. Bei der Gegenvorstellung handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf, der für den Verfahrensfortgang ohne unmittelbaren Einfluss ist. Sie ist darauf gerichtet, das Gericht, das bereits entschieden hat, zu einer Überprüfung und ggf. Änderung der eigenen Entscheidung zu bewegen. Dabei handelt es sich um eine bloße --an keine Form oder Frist gebundene-- Anregung an das Gericht (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 1995 VII B 182/94, BFH/NV 1995, 898). Ihrer Natur nach ist die Gegenvorstellung daher eine Petition, die zu überprüfen und zu bescheiden ist; eine weitere förmliche Entscheidung darüber ist allerdings nicht erforderlich. Diese Natur der Gegenvorstellung als bloße Anregung an das Gericht angesichts einer bereits ergangenen Entscheidung schließt die Berechtigung des Vorbringenden aus, die an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Richter für das "Gegenvorstellungsverfahren" wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774, m.w.N.). Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt nur für ein gesetzlich geregeltes Verfahren und nur solange in Betracht, als die vom Gericht zu fällende Entscheidung noch nicht ergangen ist.

Ist danach bereits die Statthaftigkeit des Ablehnungsgesuches des Beschwerdeführers zu verneinen, gilt dies erst Recht für die außerordentliche Beschwerde, die gegen den dies aussprechenden Beschluss gerichtet ist.

Ende der Entscheidung

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