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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: VII B 194/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96
FGO § 155 i.V.m. § 78b ZPO
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Steuerbescheid wegen Einfuhrabgaben auf Zigaretten in Anspruch genommen, die in dem von ihm gesteuerten PKW in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Steuerbescheid mit Gerichtsbescheid abgewiesen und durch Urteil erkannt, daß der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt worden sei.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers, die der Senat als Nichtzulassungsbeschwerde ansieht, ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte --von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil beigefügt war, ausdrücklich hingewiesen worden. Fehlt es, wie im Streitfall, an der vorgeschriebenen Vertretung durch einen Angehörigen der genannten Berufsgruppen, so ist die Beschwerde unwirksam.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Einlegung des Rechtsmittels durch einen dem Kläger als Notanwalt beizuordnenden nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG befugten Bevollmächtigten (§ 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) dargetan hat, daß er eine gewisse Zahl von zur Vertretung befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Allein der Antrag, ihm einen Anwalt von Amts wegen zuzuordnen, den der Kläger in seiner Beschwerde gestellt hat, reicht nicht aus (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).



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