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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: VII B 195/06
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 218 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stand ein Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 in Höhe von 1 713,37 € gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu. Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 erklärte das FA wegen eines auf das Land Rheinland-Pfalz gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergeleiteten Zahlungsanspruchs in Höhe von 1 096 € die Aufrechnung nach § 226 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen den Erstattungsanspruch. Den Restbetrag von 617,37 € zahlte das FA an die Klägerin aus. Die Klägerin widersprach der Aufrechnung und erhob Leistungsklage auf Zahlung des nicht ausgezahlten Betrages, welche das Finanzgericht (FG) abwies. Das FG urteilte, der vorliegende Streitfall betreffe die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, worüber die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid in einem besonderen Verwaltungsverfahren zu entscheiden habe (§ 218 Abs. 2 AO). Dies gelte auch dann, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betreffe (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Wirksamkeit der Aufrechnung könne nicht unmittelbar durch eine beim FG erhobene Leistungsklage zur Prüfung gestellt werden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet sich die Klägerin mit ihrer auf Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützten Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Das Beschwerdevorbringen, das FG habe seine Entscheidung rechtsfehlerhaft darauf gestützt, dass die Klägerin keinen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO erwirkt habe, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Klägerin setzt sich in keiner Weise damit auseinander, dass das FG die von ihr erhobene Leistungsklage in Anwendung der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702) als unbegründet abgewiesen hat.

2. Die Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil --ausgehend von der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des FG-- auf ihm beruhen kann.

Da die materiell-rechtliche Überprüfung der Aufrechnung im Rahmen der erhobenen Leistungsklage nach Auffassung des FG nicht möglich war, kann die von der Klägerin gerügte mangelnde Sachaufklärung keinen Verfahrensfehler darstellen.

Aus diesem Grund ist auch mit dem --sinngemäßen-- Vorbringen, dass das FG den zwischenzeitlich erlassenen Abrechnungsbescheid hätte zum Anlass nehmen müssen, über die materielle Rechtmäßigkeit der Aufrechnung zu entscheiden, kein Verfahrensfehler dargelegt. Denn das FG hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass vor einer gerichtlichen Entscheidung über diesen Abrechnungsbescheid zunächst das Einspruchsverfahren durchzuführen sei.

Abgesehen davon hat die anwaltlich vertretene Klägerin nach Aktenlage ihren als Leistungsklage formulierten Klageantrag nach Ergehen des Abrechnungsbescheides unverändert beibehalten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen rechtskundig vertretenden Prozessbeteiligten über prozessuale Möglichkeiten zu beraten oder gar gestellte Anträge von Amts wegen umzudeuten.

3. Die Einwände der Klägerin richten sich im Kern gegen die rechtliche Beurteilung des FG. Mit Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, das regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, je m.w.N.).



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