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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: VII B 198/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 93 Abs. 3 Satz 2
FGO § 104 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Nach Schließung der mündlichen Verhandlung im Termin vom 4. April 2000, zu der der ordnungsgemäß geladene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht erschienen und auch nicht vertreten war, hat das Finanzgericht (FG) die Sache beraten und das Urteil verkündet. Darin wies es die Klage des Klägers gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) wegen Vollstreckung ab.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er im Einzelnen vorträgt, er habe an der mündlichen Verhandlung vor dem FG wegen einer plötzlich aufgetretenen Herz- und Niereninsuffizienz, die eine Aufnahme in die Klinik notwendig machte, und der nach der Entlassung am 29. März 2000 anhaltenden körperlichen Schwächung nicht teilnehmen können. Unter diesen Umständen hätte das FG seinem mit Schreiben vom 7. April 2000 und danach wiederholt gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgeben müssen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Senat entnimmt den Ausführungen des Klägers, dass er in erster Linie einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) des FG geltend machen möchte, weil dieses seinen Anträgen auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben und es ihm dadurch unmöglich gemacht hat, Entscheidungserhebliches noch vorzutragen.

Ein solcher Verfahrensfehler kommt im Streitfall jedoch von vornherein nicht in Betracht. Zwar kann das Gericht nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO die Wiedereröffnung einer zuvor für geschlossen erklärten mündlichen Verhandlung beschließen. Diese Möglichkeit besteht aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil entweder verkündet (§ 104 Abs. 1 FGO) oder statt der Verkündung zugestellt worden ist (§ 104 Abs. 2 FGO). Nach Ergehen des Urteils (in der einen oder der anderen Weise) ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 93 Rz. 8). Im Streitfall hat das FG ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2000 das Urteil im Anschluss an diese Verhandlung nach § 104 Abs. 1 FGO verkündet. Von diesem Zeitpunkt an konnte das Urteil nur noch durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben oder abgeändert werden; ein Wiedereintritt des FG in die mündliche Verhandlung kam nicht mehr in Betracht. Das FG konnte daher, indem es den vom Kläger gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, keinen Verfahrensfehler begehen.

Im Übrigen setzt die Annahme eines Verfahrensfehlers des FG in dem hier vorliegenden Zusammenhang voraus, dass durch das Verhalten des FG der Kläger an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert worden wäre. Demgemäß liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn ein Beteiligter aus einem in seiner Person oder in der Person seines Prozessbevollmächtigten liegenden, wenn auch unverschuldeten Grunde nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (BFH/NV 1995, 221, m.w.N.). So liegt es hier. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen, und ein Vertagungsantrag war offensichtlich nicht gestellt. Das FG konnte daher trotz Abwesenheit des Klägers verhandeln und das Urteil sprechen, ohne dessen Recht auf Gehör zu verletzen.

Im Übrigen ergeht diese Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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