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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: VII B 208/99
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ausreichend dargelegt noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hinreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sich auf der Grundlage der vom Finanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine Rechtsfrage stellen würde, deren Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) im Interesse der Allgemeinheit an der Bewahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts liegt. Das ist im Allgemeinen bei solchen Rechtsfragen nicht der Fall, für die sich in der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BFH eine Antwort findet. Soweit der Kläger überhaupt eine konkrete Rechtsfrage formuliert hat, ergibt sich aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht, dass sie in dem genannten Sinne klärungsbedürftig ist.

Falls der Beschwerdebegründung entnommen werden kann, dass der Kläger die Rechtsfrage, ob gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes (i.d.F. bis zum 31. Dezember 1998) allein die Eintragung im Schuldnerverzeichnis die Vermutung der Mandantengefährdung herbeiführt oder ob sie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Berufsausübung des betreffenden Steuerberaters zu verneinen ist, wenn dieser an Eides statt versichert hat, dass er nur steuerberatend tätig ist, keine Vermögensverwaltung ausübt und keine Treuhandkonten führt, für von grundsätzlicher Bedeutung hält, ist diese bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.

Danach ist die durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls, die zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führt, widerlegbar, wenn der betreffende Steuerberater nachweist, dass die Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (vgl. BFH, Beschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522). Allein daraus, dass der Antragsteller nicht mit Fremdgeld in Berührung kommt, ergibt sich die Nichtgefährdung der Interessen der Auftraggeber jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger in eigenen Angelegenheiten nachlässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441). Ob unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gefährdung der Interessen der Auftraggeber tatsächlich ausgeschlossen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BFH, Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203).

Sollen mit der Beschwerde Verfahrensmängel gerügt werden, so ist nicht nur die für verletzt gehaltene Rechtsnorm des Verfahrensrechts anzugeben, sondern es müssen auch die Tatsachen genau angegeben werden, durch die die betreffende Rechtsnorm verletzt sein soll. Beide Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde des Klägers nicht.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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