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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2003
Aktenzeichen: VII B 211/02
Rechtsgebiete: AnfG, FGO


Vorschriften:

AnfG § 3 a.F.
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat mit Duldungsbescheid vom 17. November 1998 die Übertragung eines Erbanteils am Nachlass des P vom Vollstreckungsschuldner (Vater des Klägers und Beschwerdeführers --Kläger--) auf den Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (AnfG a.F.) angefochten. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hielt die Voraussetzungen der Inanspruchnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG a.F. für erfüllt und sah die Einwendungen des Klägers, wonach die Übertragung des Vermögenswertes wegen eigener Darlehensforderungen gegen den Vollstreckungsschuldner nicht unentgeltlich gewesen, das in Anspruch genommene Grundstück inzwischen veräußert und er nicht mehr bereichert sei und dass dem Vollstreckungsschuldner trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch genügend Vermögenswerte zur Verfügung gestanden hätten, in die das FA hätte vollstrecken können, entweder als nicht nachgewiesen oder als nicht entscheidungserheblich an.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt der Kläger auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wie sie im Streitfall erhoben wird, muss dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist und welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat; ferner müssen die genauen Fundstellen (Schriftsätze mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und Beweisthemen benannt sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, angegeben werden (Senatsbeschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).

Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen überwiegend nicht. Selbst wenn man den Hinweis auf den Beweisantrag in der Klageschrift zur Einvernahme des Zeugen G als ausreichend erachtet, fehlt es an Ausführungen, inwiefern das angefochtene Urteil, ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen könnte. Das gilt jedenfalls für das Vorbringen, der Zeuge G hätte bekunden können, dass der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Übertragung des Erbanteils in Gestalt des streitbefangenen Grundstücks mit einem Wert von 55 000 DM nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat und dass zu diesem Zeitpunkt noch pfändbares anderes Vermögen vorhanden gewesen sei. Das FG ist indessen --zutreffend-- davon ausgegangen, dass, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners --wie im Streitfall-- zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat (§ 2 AnfG a.F.), eine Anfechtungslage nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG a.F. auch dann gegeben sein kann, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht sein ganzes Vermögen, sondern lediglich einen einzelnen Vermögensgegenstand auf den Anfechtungsgegner übertragen hat.

2. Der Kläger rügt ferner mangelnde Sachaufklärung und Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) infolge der Nichteinvernahme des Zeugen G zu der Frage der Entgeltlichkeit der Erbanteilsübertragung wegen der vorrangigen Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung hingegebener Darlehensbeträge. Nach dem Vortrag des Klägers hätte der Zeuge G bekunden sollen, dass er die Übertragung des Erbanteils im Hinblick auf die erheblichen Rückzahlungsansprüche seines Sohnes veranlasst habe. Diese Aussage hätte aber entscheidungserheblich nur dann sein können, wenn der Zeuge hätte bekunden können, dass und welche Darlehensrückzahlungsansprüche genau und in Höhe welchen Wertes durch die Übertragung des Erbanteils hätten getilgt werden sollen.

Das Urteil des FG beruht nämlich entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf der Annahme, der Sohn habe keine Rückzahlungsansprüche gegen seinen Vater gehabt, sondern darauf, dass mit der Übertragung des Erbanteils eine Rückzahlung der Darlehen nicht verbunden gewesen sei. Dieser Annahme, die auf der Formulierung im Übertragungsvertrag, dass die Übertragung unentgeltlich erfolgen soll, und darauf beruhte, dass auch aus den vorgelegten Darlehensquittungen nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Darlehensforderungen wenigstens zum Teil durch die Übertragung des Erbanteils erlöschen sollten, hätte der Kläger einen substantiierten Vortrag gegenüberstellen müssen, welche der nacheinander gewährten Darlehenssummen durch die Übertragung des Erbanteils als erfüllt gelten sollen und dass der Zeuge G hierzu konkrete Tilgungsvereinbarungen hätte vorlegen und bestätigen können. Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung. Vielmehr bekundet der Kläger selbst, dass nach seiner Auffassung die fehlende Vereinbarung über die Tilgung hingegebener Darlehenssummen für die Frage der Entgeltlichkeit der Vermögensübertragung unerheblich sei und bekundet in einem späteren Schriftsatz, es sei unter Verwandten absolut unüblich, konkrete Tilgungsbestimmungen zu vereinbaren.

3. Im Hinblick auf die Annahme des FG, der Kläger sei bei Erwerb des Erbanteils hinsichtlich der schlechten Vermögenslage seines Vaters nicht gutgläubig gewesen und deshalb zur Rückgewähr des durch die Grundstücksveräußerung erlangten Kaufpreises verpflichtet (§ 7 Abs. 2 AnfG a.F.), fehlt der Rüge des Klägers, das FG habe neben der Verpflichtung zur vollständigen Sachaufklärung auch seine Hinweispflicht auf einen diesbezüglichen Sachvortrag verletzt, der substantiierte Vortrag, welche Tatsachen er selbst und der Zeuge G noch vorgetragen hätten, die geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung des FG herbeizuführen. Die pauschale Behauptung, durch die Vernehmung des Vollstreckungsschuldners G als Zeugen wäre bestätigt worden, dass der Kläger von der offenbar miserablen finanziellen Situation seines Vaters keine Kenntnis gehabt habe, genügt hierfür nicht. Darauf, dass der Kläger nicht gewusst habe, dass der ihm übertragene Erbanteil der einzige oder überwiegende Vermögenswert seines Vaters hätte sein können, kam es nicht an, sondern vielmehr darauf, ob der Kläger, obwohl er nach seinem eigenen Vortrag jahrelang nicht zurückgezahlte Darlehensbeträge an den Vater gegeben hatte, bei der Übertragung des Erbanteils noch davon ausgehen konnte, dass hierdurch die Ansprüche anderer Gläubiger nicht zumindest beeinträchtigt waren (vgl. Kilger/Huber, Anfechtungsgesetz, 8. Aufl., Anm. IV 3 zu § 7 Abs. 2).

4. Behauptet ein Beteiligter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage abstrakt formuliert sowie substantiiert und konkret angegeben wird, aus welchen Gründen die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (Bundesfinanzhof --BFH-, ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, m.w.N.). Diesen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an einer abstrakt formulierten Rechtsfrage. Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer bestimmten, für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage enthält die Beschwerdebegründung ohnehin nicht.

5. Die Beschwerde wendet sich mit der Auffassung und umfangreichen Ausführungen dazu, dass die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Klägers mit einem auf § 3 AnfG a.F. gestützten Duldungsbescheid entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegeben gewesen seien, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Solche Einwände sind indessen grundsätzlich ungeeignet, eine Revisionszulassung zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 170/00, BFH/NV 2002, 1481).

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