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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2000
Aktenzeichen: VII B 212/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Ministerium der Finanzen) wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes a.F.) mit Bescheid vom 18. Mai 1999 verfügt hat.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen mangelhafter Sachaufklärung, wegen Abweichung der Entscheidung von einschlägigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), wegen Verstoßes gegen die Denkgesetze und wegen grundsätzlicher Bedeutung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ausreichend bezeichnet bzw. dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Kläger rügt mangelhafte Sachaufklärung, indem er --zusammengefasst-- geltend macht, das FG sei zu bestimmten Ergebnissen seiner Entscheidung auf Grund unzureichender, unaufgeklärter Feststellungen gekommen. Soweit das Gericht seine Entscheidung mit Berufspflichtverstößen des Klägers während der letzten Jahre begründe, handele es sich um eine unaufgeklärte beweislose Unterstellung.

Mit seinen Ausführungen dazu bezeichnet der Kläger aber keinen in der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 FGO) liegenden Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dazu wäre es erforderlich gewesen, genau anzugeben, welche Beweisanträge das FG übergangen hat oder die Erhebung welcher Beweise sich dem FG auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40). Wird aber --wie im Streitfall-- ausgeführt, die vom FG in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Rechtsfolge werde nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt, so wird damit nicht ein Verfahrensfehler, sondern die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts gerügt (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1988 IV R 80/86, BFHE 153, 555, BStBl II 1988, 883, m.w.N.; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 27). Diese Rüge kann nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn einer der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO genannten Gründe erfolgreich geltend gemacht wird, was indes nicht der Fall ist. Das gilt auch, soweit der Kläger rügt, das FG sei in keiner Weise der Frage nachgegangen, ob trotz des Vermögensverfalls und der damit verbundenen abstrakten Gefährdung von Auftraggeberinteressen gleichwohl deren konkrete Gefährdung nicht gegeben sei.

2. Die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des BFH vom 19. November 1998 VII B 196/98 (BFH/NV 1999, 522), vom 22. September 1992 VII R 43/92 (BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203) und vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94 (BFH/NV 1995, 441) ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger hat es unterlassen, abstrakte Rechtssätze aus den betreffenden Entscheidungen herauszuarbeiten und so einander gegenüberzustellen, dass die angebliche Abweichung deutlich wird. Dies wäre aber nach der Rechtsprechung des BFH erforderlich gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Januar 1999 VII B 258/98, BFH/NV 1999, 819; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63). Mit Ausführungen dazu, dass das FG angeblich allein auf die abstrakte Gefährdung durch den Vermögensverfall abstelle und sich nicht mit der konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen befasse, wird eine Divergenz zu den genannten Senatsentscheidungen nicht bezeichnet. Mit diesem Vorbringen wird allenfalls ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet.

3. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, weil das FG meine, dass eine Wiederherstellung des Zustandes, wie er im Jahre 1995 bestanden habe, nämlich eine Beschäftigung in abhängiger Tätigkeit, nichts entscheidend ändere, wird damit ein Rechtsfehler behauptet, der nur zur Zulassung der Revision führen könnte, wenn einer der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO bezeichneten Zulassungsgründe vorläge. Diesbezüglich hat der Kläger aber nichts vorgetragen.

4. Soweit der Kläger seine Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache stützt, weil das FG zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bei Durchführung der angestrebten Restschuldbefreiung die wirtschaftlich ungeordneten Verhältnisse des Klägers über Jahre hinaus fortbestehen würden, fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Begründung. Abgesehen davon, dass der Kläger keine Rechtsfrage formuliert hat, die er für von grundsätzlicher Bedeutung hält, hat er auch nicht dargelegt, weshalb die Sache aus rechtssystematischen Gründen bedeutsam ist und ihre Klärung im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsanwendung liegt (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH, Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676). Ferner wären zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Angaben dazu notwendig gewesen, inwiefern die richtige Antwort auf eine in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. BFH, Beschluss vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).

5. Von einer näheren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Erläuterung der Gründe seiner Entscheidung sieht der erkennende Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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