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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: VII B 215/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 107
FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rubrum der Vorentscheidung ist gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen. Antragsgegner und Beschwerdegegner ist nicht, wie vom Finanzgericht fehlerhaft angegeben, das Zollamt X, sondern das Hauptzollamt (HZA) Z. Das dem HZA unterstehende Zollamt ist keine selbständige Behörde, sondern nur eine Dienststelle des HZA (§ 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes), das nicht selbst Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren sein kann. Dementsprechend ist im bisherigen Verfahren insoweit als Beteiligter richtigerweise auch nur das HZA Z aufgetreten.

Das vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) eingelegte Rechtsmittel, das der Senat auf Grund des Schreibens des Antragstellers vom 23. November 2001 als außerordentliche Beschwerde ansieht, ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht nach § 62a FGO vertreten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der im vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Im Streitfall ist das Rechtsmittel nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

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