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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: VII B 219/05
Rechtsgebiete: FGO, PUDLV


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative
PUDLV § 2 Nr. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Begründungsfrist, die im Streitfall am 4. Oktober 2005 endete, da das Urteil des Finanzgerichts dem Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) am 4. August 2005 zugestellt wurde, ist mit dem Eingang der Beschwerdebegründung am 5. Oktober 2005 nicht gewahrt worden.

Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist jedoch demjenigen, der ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Situation liegt im Streitfall vor. Denn der verspätete Eingang der Beschwerdebegründung beruht auf einer verzögerten Postzustellung, die das HZA nicht zu vertreten hat.

Das HZA hat glaubhaft gemacht, dass es die Beschwerdebegründung am 30. September 2005 zur Post aufgegeben hat. Es hat hierzu die Ablichtung eines auf der ersten Seite des Aktenstücks der Beschwerdebegründung befindlichen, von einem Bediensteten abgezeichneten Vermerks vorgelegt, ausweislich dessen die Begründungsschrift an diesem Tag der Postausgangsstelle des HZA übergeben worden ist. Des Weiteren hat es eidesstattliche Versicherungen von zwei Bediensteten vorgelegt, denen zufolge der ordnungsgemäß adressierte und frankierte Schriftsatz noch am selben Tag in eine Postschwinge gelegt und diese spätestens gegen 14.15 Uhr der nächstgelegenen Postfiliale übergeben worden ist. Unter diesen Umständen bestand für das HZA kein Grund zu der Annahme, dass der Schriftsatz dem Bundesfinanzhof (BFH) erst nach dem 4. Oktober 2005 zugehen werde.

Der Bürger wie auch die Behörde, denen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den gleichen Grundsätzen zu gewähren ist, dürfen nach ständiger Rechtsprechung darauf vertrauen, dass die von der Post nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden. Versagen sie, so darf ihnen das, da sie darauf keinen Einfluss haben, im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juni 1988 III R 177/85, BFH/NV 1989, 351; vom 24. Januar 2002 III R 5/01, BFH/NV 2002, 778, jeweils m.w.N.). Auch nach Erlass der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2418) dürfen die Beteiligten darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden, denn nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Briefbeförderungsunternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 V ZB 62/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 67). Konkrete Anhaltspunkte, welche im Streitfall gleichwohl bei einer am 30. September 2005 aufgegebenen Briefsendung die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung für das HZA begründeten, sind nicht ersichtlich.

Anders als die Klägerin und Beschwerdegegnerin meint, hat das HZA auch nicht die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FGO vorgeschriebene Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt. Bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt diese Frist einen Monat nach Wegfall des Hindernisses. Mit seinem am 20. Oktober 2005 beim BFH eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag hat das HZA diese Frist gewahrt.

Die Beschwerde des HZA ist auch begründet. Insoweit ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne Begründung.

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