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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: VII B 219/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 155
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, begründet werden. Es muss in der Beschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz, der bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils beim Finanzgericht (FG) eingegangen sein muss (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO), wenigstens einer der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe eingehend dargelegt bzw. bezeichnet werden. Da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich Beschwerde mit der bloßen Behauptung grundsätzlicher Bedeutung eingelegt, die Beschwerde aber nicht innerhalb der bis zum 16. August 1999 laufenden Rechtsmittelfrist in der erforderlichen Weise begründet hat, war die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Der mit am 21. September 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der gesetzlichen Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war abzulehnen, da der Kläger die versäumte Rechtshandlung bis heute nicht nachgeholt hat, obwohl er von der Senatsgeschäftsstelle mit Schreiben vom 6. September 1999, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 8. September 1999, über den Mangel in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO). Zudem wäre die augenscheinliche Rechtsunkenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers von der gesetzlichen Fristenregelung zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kein Entschuldigungsgrund i.S. des § 56 Abs. 1 FGO, der eine Wiedereinsetzung des Klägers, der für das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten einzustehen hat (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung), in den vorigen Stand rechtfertigen könnte (BFH-Beschluss vom 23. November 1992 III B 76/92, BFH/NV 1994, 105). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Mitteilung des FG, es habe der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen, keiner Rechsmittelbelehrung bedarf. Alles Erforderliche ergibt sich insoweit aus der Rechtmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil.

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