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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.05.1999
Aktenzeichen: VII B 220/98
Rechtsgebiete: StBerO, StBerG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

StBerO § 70
StBerO § 19
StBerO § 19 Abs. 2
StBerG § 164 a
StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2
StBerG § 40 a Abs. 1
AO 1977 § 130
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nach Abschluß seines Studiums an einer Fachhochschule den akademischen Grad eines Diplombetriebswirts erlangt. Im Anschluß daran arbeitete er von August 1984 bis Oktober 1990 bei zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in X (alte Bundesländer) auf dem Gebiet des Steuerwesens. Im Klageverfahren trug er u.a. vor, daß er am 29. Oktober 1990 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Y (neue Bundesländer) wegen der Bestellung zu einem steuerberatenden Beruf vorgesprochen habe. Bei dieser Gelegenheit seien mit ihm die Zulassungsvoraussetzungen nach der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (Gesetzblatt --GBl-- DDR I Nr. 12, 92) durchgesprochen und auf seine Frage, weshalb diese Anordnung herangezogen werde, sei auf die Übergangsvorschrift in § 70 der Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen (StBerO) vom 27. Juni 1990 (GBl DDR Sonderdruck Nr. 1455) verwiesen worden. Nach Vorstellung bei einer Kommission sei ihm mitgeteilt worden, daß er von der Prüfung befreit worden sei. Daraufhin habe er am 30. Oktober 1990 schriftlich den Antrag auf prüfungsfreie Bestellung als Steuerbevollmächtigter gestellt. Der Kläger ist durch Urkunde vom 2. November 1990 von der Bezirksverwaltungsbehörde Y mit Wirkung zum 15. November 1990 "gemäß der Steuerberatungsordnung vom 27.06.1990 als Steuerbevollmächtigter" bestellt worden.

Mit Bescheid vom ... Dezember 1991 nahm die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Bestellung gestützt auf § 164 a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.V.m. § 130 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück. Der dagegen eingelegte Rechtsbehelf war erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1996); die OFD stützte ihre Entscheidung nunmehr auf § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG und führte aus, daß die Bestellung des Klägers rechtswidrig sei, weil er die Voraussetzungen des § 19 StBerO nicht erfüllt habe und dies hätte erkennen müssen. Die dagegen gerichtete Klage hielt das Finanzgericht (FG) für unbegründet, weil die OFD die gemäß § 40 a Abs. 1 StBerG vorläufige Bestellung mit Recht nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG zurückgenommen habe.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, es seien rechtsgrundsätzliche Fragen klärungsbedürftig, das Urteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen und weiche von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegt.

1. Die Sache hat entgegen der Darstellung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Die aufgeworfene Frage (Erfordernis der DDR-Staatsangehörigkeit im Falle der Befreiung von der Eignungsprüfung) ist, soweit sie überhaupt eindeutig gestellt worden ist, nicht mehr klärungsbedürftig. Der Senat hat mehrfach entschieden, daß, sofern eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter überhaupt nach § 70 StBerO i.V.m. der MdF-AnO möglich gewesen sein sollte, u.a. Voraussetzung für die Bestellung war, daß der Bewerber Bürger der DDR war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266). Er hat darüber hinaus erkannt, daß sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung im Lichte der StBerO so eindeutig ergab, daß Bewerber um eine Bestellung als Steuerbevollmächtigte dies bei der erforderlichen Befassung mit den Vorschriften ohne weiteres hätten erkennen müssen (vgl. u.a. Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, nicht veröffentlicht).

Der Umstand, daß der Kläger von der Eignungsprüfung befreit worden ist, ändert daran nichts (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, nicht veröffentlicht). Wenn überhaupt, hätte dieser Umstand nur in bezug darauf Auswirkungen haben können, daß neben der Staatsbürgerschaft der DDR auch praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR gefordert wurden, die der Kläger ebenfalls nicht besaß.

b) Keiner Klärung bedarf auch die Frage, ob der Kläger bei Beantragung der Bestellung als Steuerbevollmächtigter und seiner Bestellung nach dem 3. Oktober 1990 die DDR-Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Wiedervereinigung besessen haben mußte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336) die Meinung vertreten, daß sich die StBerO offenkundig nur auf Sachverhalte in ihrem Geltungsbereich, d.h. der DDR, beziehen konnte. Daran hat sich durch die Wiedervereinigung mit dem 3. Oktober 1990 nichts geändert. Im Gegenteil ist durch die Beschränkung der Geltungsdauer der StBerO durch den Einigungsvertrag bis zum 31. Dezember 1990 (Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 8 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl II, 889, 970) ausdrücklich bestätigt worden, daß die Vorschriften nur aus der Sicht der besonderen Verhältnisse in der ehemaligen DDR zu sehen sind und nur Vergünstigungen zugunsten von Bürgern der ehemaligen DDR enthielten.

c) Soweit der Kläger ausführt, das FG habe die Grundsätze des Vertrauensschutzes falsch beurteilt, fehlt es bereits an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer konkret formulierten Rechtsfrage. Es reicht insoweit nicht aus, im einzelnen auszuführen, daß die Grundsätze des Vertrauensschutzes eine verfassungsrechtliche Schutzfunktion erfüllen und deswegen von rechtsgrundsätzlicher Art seien. Auch die den Ausführungen zu entnehmende Behauptung, das FG verstoße mit seiner Auffassung gegen Verfassungsrecht, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts) nicht zu begründen.

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe seinen Vortrag, die Bezirksverwaltungsbehörde habe ihm auf eine entsprechende Frage nach den Zulassungsvoraussetzungen die MdF-AnO vorgehalten und diese mit ihm durchgesprochen, nicht in seine subsumtiven Überlegungen einbezogen und deswegen § 96 FGO verletzt, liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Aus dem Tatbestand des Urteils ergibt sich nämlich auch, daß die Verwaltungsbehörde mit dem Kläger nur deshalb die MdF-AnO erörtert hat, weil auf sie in der Übergangsregelung des § 70 StBerO verwiesen wurde. Mit dieser Übergangsregelung hat sich das FG aber ausführlich befaßt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß das FG einen entscheidenden Teil des klägerischen Vortrags nicht berücksichtigt hat.

3. Auch die behauptete Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und den Senatsurteilen in BFH/NV 1997, 266, und vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95 (BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334) besteht nicht. Während es in den genannten Senatsurteilen um die Rücknahme einer nach § 19 Abs. 2 StBerO kraft Gesetzes erfolgten Umwandlung einer vorangegangenen Zulassung als Helfer in Steuersachen in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter ging, handelt es sich im Streitfall um die Rücknahme einer Bestellung als Steuerbevollmächtigter, der keine Zulassung als Helfer in Steuersachen vorangegangen ist und für deren rechtliche Beurteilung bereits die StBerO maßgebend war, aus der im Gegensatz zu der MdF-AnO zu entnehmen war, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betraf, also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 und VII R 50/98).

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