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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2000
Aktenzeichen: VII B 221/99 (1)
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 102
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aufhebung der Pfändungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 24. September 1998 als unbegründet und die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit gleichem Bescheid verfügten Einziehung der gepfändeten Forderung als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens hat das FG u.a. ausgeführt, dass das FA beim Erlass der Pfändungsverfügung angesichts der Umstände des Falles nicht ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Hinsichtlich des Feststellungsantrags sah das FG das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht als hinreichend dargelegt an. Die pauschale Darlegung des Klägers, er bereite wegen der Einziehung der gepfändeten Forderung eine Amtshaftungsklage mit einer Schadensersatzforderung gegen das FA vor, genüge nicht. Nach dem Vortrag erscheine dem Gericht ein Schadensersatzprozess allein wegen der Einziehungsverfügung aussichtslos.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. In der Zurückweisung des Feststellungsbegehrens mangels angeblich nicht hinreichender Darlegung des Feststellungsinteresses liege eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Das FG hätte auch einen Hinweis nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geben müssen, dass der im Übrigen unstreitig gebliebene Vortrag des Klägers, ihm sei im Zusammenhang mit der Einziehungsverfügung auch durch weitere Vollstreckungsmaßnahmen des FA ein erheblicher Schaden entstanden, den er vorläufig mit ... DM beziffere und den er im Wege der Amtshaftungsklage geltend machen wolle, nicht zur Darlegung seines berechtigten Interesses ausreiche. Der Einzelrichter habe ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung zwar zu einer anderen Frage Hinweise zur Antragstellung gegeben, den fraglichen Punkt in seinen Hinweisen aber nicht erwähnt. Hätte der Richter hierzu Bedenken geäußert, hätte die Klägerseite noch in der mündlichen Verhandlung ergänzend zum vorhandenen Feststellungsinteresse vorgetragen. Ferner habe das FG bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des FA seine Befugnis nach § 102 FGO überschritten und sich in Divergenz zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung der Hinweispflicht durch das FG nach § 76 Abs. 2 FGO, der auch für den Einzelrichter (§ 6 FGO) gilt, geltend gemacht wird, ist die Beschwerde unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

Bei den richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO geht es weniger um die Aufklärung von Amts wegen durch das Gericht als darum, Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten zu geben, deren Eigenverantwortlichkeit dadurch aber nicht eingeschränkt oder gar beseitigt wird. Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, zur Erreichung des Prozessziels auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693, m.w.N.).

Der Kläger war im Verfahren vor dem FG und auch in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater, vertreten. Dieser hat für den Kläger ausdrücklich und bewusst eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage erhoben, so dass ihm als Fachkundigen hätte bekannt sein müssen, dass eine substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen sich das Bestehen eines berechtigten Interesses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung folgern lässt, unabdingbar für die Zulässigkeit und damit letztlich auch für den Erfolg der Klage ist. Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung zu dieser Frage, auf die das FG in seiner Entscheidung hingewiesen hat, ist insoweit klar und eindeutig. Der fachkundig vertretene Kläger hätte sie von sich aus beachten müssen. Unter den Umständen des Streitfalls kann der Senat im Unterlassen eines entsprechenden Hinweises durch das Gericht keine Pflichtverletzung und damit auch keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erkennen (vgl. entsprechend zum Feststellungsinteresse nach § 41 Abs. 1 FGO Senat in BFH/NV 1997, 693).

2. Damit entfällt gleichzeitig auch der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) des Klägers durch das FG. Eine Überraschungsentscheidung liegt unter den genannten Umständen nicht vor. Im Übrigen hat es der Kläger versäumt darzulegen, welche konkreten Tatsachen zum Bestehen eines berechtigten Interesses er noch vorgetragen hätte, wäre er vom Gericht auf die mangelnde Substantiierung seines bisherigen Vortrags zum Feststellungsinteresse hingewiesen worden.

3. Im Übrigen ergeht dieser Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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