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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: VII B 225/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Ministerium der Finanzen) widerrief mit Bescheid vom 22. Juni 1999 die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater, weil er in Vermögensverfall geraten sei und die Interessen seiner Mandanten gefährdet seien (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--). Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Kläger habe sich im Zeitpunkt des Widerrufs ebenso wie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unstreitig in Vermögensverfall befunden. Der grundsätzlich mögliche Entlastungsbeweis, dass dadurch Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien, sei dem Kläger nicht gelungen. Zum einen spreche der Umstand, dass der Kläger Lohn- und Umsatzsteuer nicht fristgerecht bzw. noch gar nicht abgeführt habe, dafür, dass Mandanteninteressen gefährdet seien. Zum anderen zeige auch der Umstand, dass der Kläger unstreitig Sozialversicherungsbeiträge für seine Bediensteten nicht vollständig abgeführt habe, dass seine wirtschaftliche Bedrängnis ihn in eine Lage bringe, Abzugsbeträge, die ihm wirtschaftlich nicht zustünden, zumindest zeitweilig für eigene Zwecke zu verwenden.

II. Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, Divergenz der Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und Aktenwidrigkeit des Sachverhalts begehrt, ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Zulassung der Revision hinreichend in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Weise dargelegt bzw. bezeichnet.

1. An der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlt es schon deshalb, weil der Kläger keine Rechtsfrage herausgearbeitet hat, deren Klärung er in dem angestrebten Revisionsverfahren im Interesse der Allgemeinheit an der Fortbildung und einheitlichen Handhabung des Rechts für erforderlich hält.

2. Zur Bezeichnung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist es erforderlich, dass abstrakte Rechtssätze aus beiden Entscheidungen herausgearbeitet und so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung der Entscheidungen voneinander ersichtlich wird. Daran fehlt es in der Beschwerde vollständig.

3. Wird wie im Streitfall gerügt, das FG habe vorgetragenen und bewiesenen Sachverhalt nicht berücksichtigt und dadurch § 96 FGO verletzt, so gehört zu einer ausreichenden Bezeichnung dieses Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) die genaue Angabe der betreffenden Schriftsätze, in denen die entsprechenden Tatsachen substantiiert vorgetragen worden sind. Außerdem ist darzulegen, dass die angeblich unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen aus der Sicht des FG entscheidungserheblich waren (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 39 ff.). Beiden Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Ausführungen, wonach das FG den Begriff der Gefährdung von Mandanteninteressen zu eng ausgelegt haben soll, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

4. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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