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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: VII B 228/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 750 Abs. 3
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 798
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 152
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. März 2007 setzte das Finanzgericht (FG) an den Beklagten und Beschwerdeführer (Beklagter) zu erstattende Kosten in Höhe von ... € fest. Die Kostenerstattung erfolgte mit Anweisung vom 16. April 2007. Am gleichen Tag ging beim Kläger und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein Mahnschreiben des Beklagten ein, dem eine Honorarnote über ... € beigefügt war. Nachdem das FA auch auf eine Erinnerung des Beklagten vom 20. April 2007 diesen Betrag nicht anwies, beantragte der Beklagte beim FG die Einleitung der Zwangsvollstreckung. Daraufhin erhob das FA eine Vollstreckungsabwehrklage und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die das FG antragsgemäß verfügte. In der Hauptsache gab das FG der Klage statt. Es führte aus, dass die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für das Mahnschreiben i.S. von § 788 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 91 ZPO nicht notwendig gewesen seien und infolgedessen auch nicht erstattet werden könnten. Denn die Vollstreckungsmaßnahme habe nicht den Erfordernissen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprochen; abgesehen davon sei der Vollstreckungsantrag verfrüht gewesen, denn das FA habe noch keine Veranlassung zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegeben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, die er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Notwendigkeit der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) stützt. Von grundsätzlicher Bedeutung seien die Fragen, ob die Zahlungsanweisung des FA einem Zahlungseingang bei dem Gläubiger gleichstehe oder ob die Zahlung erst bei Eingang des Geldes geleistet sei; ob ein Gläubiger an einer Vollstreckung nach Ablauf der in § 750 Abs. 3, § 798 ZPO festgelegten Frist deshalb gehindert sei, weil sich die Vollstreckung gegen eine Finanzbehörde richte und ob nur ein Vollstreckungsantrag nach § 152 FGO oder schon eine vorherige Zahlungsaufforderung eine Vollstreckungsgebühr auslöse. Nach Eingang des Kostenfestsetzungsbeschlusses hätte das FA unverzüglich zahlen müssen, so dass nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Wochen die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen geboten gewesen sei.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten und weist auf deren Unzulässigkeit hin.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Beklagte hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Das FG hat seine Entscheidung u.a. darauf gestützt, dass das Mahnschreiben des Beklagten nicht geeignet gewesen sei, eine Zwangsvollstreckung vorzubereiten und dass es sich infolgedessen als eine unwirksame vollstreckungsvorbereitende Maßnahme darstelle. Eine sachdienliche Vorbereitung der Zwangsvollstreckung hätte erst durch die Beantragung einer Vollstreckungsverfügung nach § 152 FGO erfolgen können. Aussagen über den Zeitpunkt der Bewirkung einer Geldleistung im Falle einer Zahlungsanweisung durch das FA hat das FG nicht getroffen. Deshalb wird sich in dem angestrengten Revisionsverfahren die Frage nicht stellen, ob bereits die Zahlungsanweisung des FA einem Zahlungseingang gleichgesetzt werden kann. In Anbetracht dieses Umstandes hat die Beschwerde die entscheidungserhebliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nicht dargelegt. Zudem bedarf es nach Ansicht des Senats keiner Erörterung und Klärung, dass die bloße Ausfertigung einer Auszahlungsanordnung als behördeninterner Vorgang nicht mit einem Zahlungseingang beim Gläubiger gleichgesetzt werden kann.

2. Hinsichtlich der zweiten und dritten Frage, die die zu beachtende Frist bei der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen und die Auslegung und Anwendung von § 152 FGO betreffen, übersieht die Beschwerde, dass das FG sein Urteil auf insgesamt zwei Gründe gestützt hat, die jeder für sich als ausreichend erachtet werden können, die Entscheidung zu tragen. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darlegen (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215, und vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667).

Auch dieser Anforderung wird die Beschwerde nicht gerecht. Denn in Bezug auf die Wertung des FG, dass es sich bei dem Mahnschreiben lediglich um eine unwirksame vollstreckungsvorbereitende Maßnahme --und eben nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinne-- gehandelt habe, hat der Beklagte keine Zulassungsgründe geltend gemacht, sondern lediglich die Frage aufgeworfen, ob auch eine solche Maßnahme eine Vollstreckungsgebühr auslöst. Folglich macht er mit seiner Beschwerde Zulassungsgründe lediglich hinsichtlich der zusätzlichen Begründung des FG geltend, nach der selbst ein Vollstreckungsantrag nach § 152 FGO verfrüht gewesen wäre.

3. Da der Beklagte die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat, kommt auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht.

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