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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: VII B 228/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) reiste im Mai 1995 aus Tschechien kommend mit dem PKW nach Deutschland ein und meldete auf Befragen des Zollbeamten eine Stange Zigaretten an. Die anschließende Überprüfung des Fahrzeugs ergab jedoch, daß zusätzlich zu den angemeldeten Zigaretten noch vier Stangen unter der Rücksitzbank des PKW versteckt mitgeführt wurden. In der anschließend durchgeführten Vernehmung durch Zollfahndungsbeamte gab die Antragstellerin an, seit Frühjahr 1990 regelmäßig einmal im Monat in die Tschechische Republik gefahren zu sein. Dabei habe sie jedesmal fünf Stangen Zigaretten mitgenommen. Nach ihren Angaben führte sie auf diese Art und Weise 1990 insgesamt 45 Stangen, 1991 bis 1994 jeweils 60 Stangen und 1995 insgesamt 25 Stangen Zigaretten nach Deutschland ein, über deren Abnehmer sie sich nicht äußern wollte. Der Beklagte (das Hauptzollamt --HZA--) nahm sie daraufhin mit Steuerbescheid vom ... 1995 für Einfuhrabgaben in Höhe von rd. 14 700 DM in Anspruch. Mit Steueränderungsbescheid vom ... 1996 setzte das HZA die Einfuhrabgaben auf rd. 13 700 DM herab. Grund dafür war die Behauptung der Antragstellerin, daß sie sich in der Zeit von September bis Dezember 1993 ununterbrochen bei ihrer Tochter in X aufgehalten habe, so daß die von ihr im Vernehmungsprotokoll gemachten Angaben unzutreffend gewesen seien. Das HZA nahm in seinem Steueränderungsbescheid die nach dem Vernehmungsprotokoll auf diesen Zeitraum entfallenden Zigaretten von der Besteuerung aus. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Steueränderungsbescheid erhob die Antragstellerin Klage und beantragte, ihr für diesen Rechtsstreit Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Im einzelnen führte das FG aus, daß gegen die Richtigkeit der Angaben, die die Antragstellerin in dem Vernehmungsprotokoll gemacht habe, keine Zweifel bestünden.

II. Die gegen die Versagung der PKH gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Nach der im PKH-Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung teilt der Senat die Auffassung des FG, daß die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Sofern, wie im Streitfall, nur der Sachverhalt streitig ist, ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nur zu bejahen, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung durch die Antragstellerin im Klageverfahren überzeugt ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682). Im Regelfall kommt im summarischen PKH-Verfahren eine Beweiserhebung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Das Gericht muß vielmehr nach Aktenlage darüber befinden, ob eine Wahrscheinlichkeit für eine Beweisführung im Sinne des Antragstellers besteht. Eine unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses einer etwaigen künftigen Beweisaufnahme liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 30. August 1994 VII B 71/94, BFH/NV 1996, 375).

Nach Aktenlage hält es der Senat nicht für wahrscheinlich, daß der Antragstellerin eine Beweisführung in ihrem Sinne gelingen wird. Die Antragstellerin hat sich in ihrer Vernehmung vom Mai 1995 eindeutig geäußert. Daraus ergibt sich, daß sie die dem Steueränderungsbescheid zugrunde gelegte Menge an Zigaretten vorschriftswidrig nach Deutschland eingeführt hat. Dem Vernehmungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, daß die Antragstellerin --wie sie jetzt behauptet-- nur entsprechende Fragen der Zollfahndungsbeamten bejaht hat. Vielmehr ergibt sich daraus, daß sie ihre Aussagen im Zusammenhang und nach Belehrung über ihre Rechte gemacht hat. Die erst in den Einspruchsverfahren und später gegen die Steuerbescheide erhobenen Einwände gegen die Richtigkeit ihrer in der Vernehmung gemachten Aussage vermögen diese nicht in Frage zu stellen, soweit sie das HZA nicht bereits für die Zeit von September bis Dezember 1993 in dem in diesem Verfahren streitigen Steueränderungsbescheid berücksichtigt hat.

Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Antragstellerin in ihrer Vernehmung in eigener Sache für sie selbst nachteilige Behauptungen aufstellt, die der Wahrheit nicht entsprechen. Dies ist selbst mit der besonderen Vernehmungssituation und den traumatischen Erfahrungen, die die Antragstellerin nach ihren Ausführungen während ihrer Inhaftierung im Konzentrationslager gemacht hat, nicht zu erklären. Hier handelte es sich um ein rechtsstaatliches Verfahren, dessen ordnungsgemäßen Verlauf die Antragstellerin nicht in Frage gestellt hat. Wenn sie nunmehr behauptet, die vor dem ... Mai 1995 liegenden Fahrten jeweils zusammen mit ihrem stark rauchenden Ehemann über die Grenzzone hinaus durchgeführt zu haben und dabei nur jeweils die Freimenge von zwei Stangen Zigaretten mitgeführt zu haben, liegt es in Anbetracht ihrer eindeutigen Aussagen in der Vernehmung vom ... Mai 1995 sehr nahe, dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten, die als Reaktion auf die Höhe des vom HZA angeforderten Abgabenbetrages durchaus erklärlich ist.

Ende der Entscheidung

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