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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: VII B 230/07
Rechtsgebiete: BGB, FGO


Vorschriften:

BGB § 406
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Aus z.T. geänderten, z.T. erstmaligen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2004 ergaben sich Erstattungsansprüche der G, welche diese zuvor mit Anzeige auf amtlichem Vordruck gegenüber dem Finanzamt X an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgetreten hatte. Mit an die G im Mai 2006 ergangenen Umbuchungsmitteilungen verrechnete jedoch das Finanzamt X das Guthaben mit bereits vor dem Eingang der Abtretungsanzeige fällig gewordenen Steuerforderungen gegen G.

Auf Anfrage teilte das Finanzamt X der Klägerin unter dem 28. Juni 2006 mit, dass und welche Guthaben aus den Umsatzsteuerbescheiden mit Steuerrückständen der G verrechnet worden seien und erteilte im Juli 2006 einen entsprechenden Abrechnungsbescheid, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Während des Einspruchsverfahrens trat die Klägerin die ihr von G abgetretenen Ansprüche an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ab, der gegenüber dem Finanzamt X die Aufrechnung mit eigenen Steuerschulden erklärte. Den Einspruch der Klägerin gegen den Abrechnungsbescheid wies der inzwischen zuständig gewordene Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zurück.

Die sowohl von der Klägerin als auch vom Kläger erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass bereits vor der Anzeige der Anspruchsabtretung an die Klägerin eine Aufrechnungslage zwischen der G und dem Finanzamt X bestanden habe, weshalb dieses nach § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt gewesen sei, mit seiner Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufzurechnen. Diese Aufrechnung gegenüber der Klägerin sei mit dem Schreiben des Finanzamts X vom 28. Juni 2006 --und damit vor der weiteren Anspruchsabtretung an den Kläger-- schlüssig erklärt worden. Aus diesem Schreiben werde deutlich, dass sich das Finanzamt X bewusst gewesen sei, dass dem Zessionar die Aufrechnung entgegengehalten werden könne, wenn die Aufrechnungslage vor der Aufrechnung bestanden habe. Mit der Erwiderung des Finanzamts X auf das Auszahlungsbegehren der Klägerin, dass in ihrem Fall die Aufrechnung mit Forderungen gegen G zulässig sei, habe es seinen Willen zum Ausdruck gebracht, den Erstattungsanspruch durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, welche Anforderungen an eine Aufrechnungserklärung zu stellen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wie die Beschwerde selbst ausführt, ist es allgemein anerkannt, dass eine Aufrechnung konkludent erklärt werden kann. Ob eine konkludente Aufrechnungserklärung im Einzelfall anzunehmen ist, richtet sich gemäß den Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen danach, ob der Aufrechnungswille gegenüber dem Erklärungsempfänger erkennbar geworden ist. Wenn die Beschwerde insoweit meint, dass das FG den Wunsch, aufgerechnet zu haben, zu Unrecht mit der Erklärung der Aufrechnung gleichsetze, so wendet sie sich allein gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils, legt jedoch keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. Die Würdigung des FG, dass mit dem Schreiben des Finanzamts X vom 28. Juni 2006 die Aufrechnung gegenüber der Klägerin schlüssig erklärt worden sei, ist möglich und nachvollziehbar begründet; es kommt nicht darauf an, ob auch eine andere Würdigung möglich wäre. Klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich insoweit nicht.

Mit ihrer Ansicht, dass der Aufrechnungswille in dem Schreiben des Finanzamts X vom 28. Juni 2006 nicht zum Ausdruck komme, wird auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde bezeichnet kein Urteil und keinen Rechtssatz, von dem das FG abgewichen ist.

Auch die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Auch wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem FG Fragen zur Zulässigkeit der Klage im Vordergrund gestanden haben sollten, war es dem Kläger und der durch ihn sachkundig vertretenen Klägerin möglich, Ausführungen zu der ihrer Ansicht nach fehlenden Aufrechnungserklärung des Finanzamts X zu machen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das FG die Kläger an entsprechendem Vorbringen gehindert hat.

Es kommt schließlich auch nicht darauf an, ob --wie die Beschwerde meint-- die aus dem Sitzungsprotokoll angeblich erkennbare Ansicht des FG, dass die Klage unzulässig sei, falsch ist. Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils deutlich ergibt, hat das FG die Klage nicht als unzulässig abgewiesen.

Ende der Entscheidung

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